Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

194 XVI. 
die sonstigen täglich fälligen Verbindlichkeiten, 
die an eine Kündigungsfrist gebundenen Verbindlichkeiten, 
die sonstigen Passiva. 
2. Auf seiten der Aktiva: 
den Metallbestand (den Bestand an kursfähigem deutschen Gelde und an Gold in Barren 
oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 (4 berechnet), 
den Bestand an: 
Reichskassenscheinen, 
Noten anderer Banken, 
Wechselu, 
Lombardforderungen, 
Effekten, 
sonstigen Aktiven. 
Außerdem sind bei den Veröffentlichungen die aus weiter begebenen, im Inlande zahl- 
baren Wechseln entsprungenen eventuellen Verbindlichkeiten ersichtlich zu machen. 
VI. Organisation. 
Artikel 34. 
Die Organe der Gesellschaft sind: 
1. Die Generalversammlung, 
2. der Aussichtsrat, 
3. der Vorstand (Direktion). 
A. Generalversammlung. 
Artikel 35. 
Die Generalversammlung wird durch den Vorstand oder Aufsichtsrat berufen, soweit 
nicht nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrage auch andere Personen dazu befugt sind. 
Die Generalversammlung ist außer den im Gesetz oder in dem Gesellschaftsvertrage aus- 
drücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert. Die 
Generalversammlung ist ferner zu berufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Berufung schriftlich, unter Angabe des 
Zwecks und der Gründe verlangen. In gleicher Weise haben die Aktionäre das Recht, zu 
verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfaßung einer Generalversammlung angekündigt werden. 
Die Berufung der Generalversammlung hat mindestens drei Wochen vor dem Tage der Ver- 
sammlung durch Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und in der Karlsruher Zeitung 
zu erfolgen. Der Zweck der Generalversammlung soll bei der Berufung bekannt gemacht werden. 
Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig mindestens eine Woche vor dem 
Tage der Verhandlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden. Ist für die 
Beschlußfassung nach den Vorschriften des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages die einfache
	        
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