Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

196 XVI. 
Artikel 39. 
Die ordentliche Generalversammlung wird von dem Vorstand oder Aufsichtsrat in der 
ersten Hälfte eines jeden Jahres berufen. Sie beschließt über die Genehmigung der Jahres- 
bilanz und die Gewinnverteilung, sowie über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichts- 
rats. Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das verflossene 
Geschäftsjahr eine Bilanz, eine Gewinn= und Verlustrechnung, sowie einen den Vermögens- 
stand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht dem Aufsichtsrat und mit 
dessen Bemerkungen der Generalversammlung vorzulegen. Die vorstehend bezeichneten Vorlagen 
sind mindestens während der letzten zwei Wochen vor dem Tage der Generalversammlung in 
dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. 
Artikel 40. 
Für Abänderung des Gesellschaftsvertrages und für die desfalls zu bewirkende An- 
kündigung sind die §§ 274 ff. H. G B. maßgebend. Handelt es sich um eine Abänderung 
des Gegenstandes der Unternehmung oder um die Auflösung der Gesellschaft — sei es durch 
Liquidation, sei es durch Vereinigung mit einer anderen Gesellschaft — so ist zur Gültigkeit eines 
solchen Beschlusses notwendig, daß in der dazu berufenen Generalversammlung mindestens die 
Hälfte des Grundkapitals vertreten ist und daß eine Mehrheit von dreiviertel des bei der 
Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals zustimmt; andernfalls wird eine zweite Generalversamm- 
lung einberufen, welche innerhalb sechs Wochen nach der ersten stattzufinden hat und mit drei- 
viertel Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals rechtsgültig beschließt. 
Artikel 41. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung und die von ihr vollzogenen Wahlen sind vor- 
behaltlich der Bestimmungen des § 271 H. G. B. für alle Aktionäre verbindlich, auch für 
diejenigen, welche in der Versammlung nicht erschienen sind. 
B. Aufsichtsrat. 
Artikel 42. 
Im Aussichtsrat, welcher aus höchstens elf Mitgliedern besteht, sollen tunlichst alle Teile 
des Großherzogtums vertreten sein. Demgemäß sollen mindestens drei Mitglieder in Mannheim, 
mindestens drei in Karlsruhe, eins in Freiburg und eins in Konstanz oder Lahr oder 
Lörrach oder Villingen den Wohnsitz haben. 
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats muß zehn Aktien der Gesellschaft besitzen und diese 
während der Dauer seiner Funktion bei der Gesellschaft deponieren. 
Artikel 43 
Die Dienstzeit der Mitglieder des Aufsichtsrats, welche auf Grund dieses Gesellschafts- 
vertrages künftig gewählt werden, dauert von der ordentlichen Generalversammlung, in der 
sie gewählt werden, bis zur vierten darauffolgenden ordentlichen Generalversammlung.
	        
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