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Die Austretenden sind wieder wählbar.
Scheidet ein Mitglied während der Dienstzeit aus, so bilden die übrig bleibenden
Mitglieder den Aufsichtsrat.
Von einer Firma darf jeweils nur ein Teilhaber Mitglied des Aufsichtsrats sein.
Ein Mitglied, welches seine Zahlungen gerichtlich oder außergerichtlich einstellt, oder
gegen welches wegen entehrender Handlungen ein rechtskräftiges Straferkenntnis ergangen ist,
verliert ohne weiteres seine Stelle im Aufsichtsrat.
Artikel 44.
Der Aufsichtsrat ernennt jährlich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stell-
vertreter mit absoluter Stimmenmehrheit.
Wird diese bei der ersten Wahl nicht erreicht, so beschränkt sich die zweite Wahl auf
die beiden Mitglieder, welche die meisten Stimmen hatten. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los. Die Austretenden sind wieder wählbar.
Der Aufsichtsrat tritt auf Einladung des Vorsitzenden, in der Regel alle zwei Monate
zusammen.
Auf Antrag dreier Mitglieder des Aufsichtsrats oder auf Antrag des Vorstands ist der
Vorsitzende verbunden, eine Sitzung anzuberaumen und sämtliche Mitglieder rechtzeitig dazu
einzuladen.
Sind beide, der Vorsitzende und sein Stellvertreter, am Erscheinen in der Sitzung ver-
hindert, so übertragen die Anwesenden einem aus ihrer Mitte den Vorsitz.
Der Aufsichtsrat setzt seine Geschäftsordnung fest.
Artikel 45.
Zur Fassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern
und absolute Stimmenmehrheit erforderlich.
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet der Vorsitzende.
Die Protokolle werden von einem Mitgliede des Aufsichtsrats oder von einem Beamten
der Bank geführt und von sämtlichen stimmführenden Anwesenden unterzeichnet.
In das Protokoll werden lediglich die Gegenstände der Beratung und die gefaßten Be-
schlüsse eingetragen.
Das Votum eines Mitglieds wird nur auf dessen Verlangen aufgenommen; die Motive
können von demselben binnen 24 Stunden nach der Sitzung eingereicht werden und sind dann
dem Protokoll beizufügen.
Verträge, Erlasse und sonstige Ausfertigungen des Aufsichtsrats werden von zwei Mit-
gliedern desselben unterzeichnet.
Artikel 46.
Der Aussichtsrat hat darauf zu achten, daß die Rechte und Interessen der Gesellschaft
gehörig wahrgenommen, die Geschäfte statutenmäßig und ordentlich geführt insbesondere auch
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904.