Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

198 XVI. 
die Vorschriften über die Kontrolle der Notenausgabe und über die Mittel der Einlösung 
stets eingehalten werden. 
Er kann einen Teil seiner Funktionen für besondere Zwecke einem oder mehreren seiner 
Mitglieder übertragen. 
Der Aufsichtsrat übt seine Obliegenheiten durch Festsetzung der Normen für die Führung 
des Geschäfts im allgemeinen und für die einzelnen Geschäftszweige in einem mindestens 
alljährlich zu revidierenden Betriebsreglement, welches der Großherzoglichen Regierung vorzu- 
legen ist, durch die Feststellung der Jahresrechnung, durch seine Mitwirkung bei Anstellung 
und Entlassung von Beamten (siehe Artikel 53), außerdem durch folgende ihm zustehende 
Funktionen aus: 
Der Aufsichtsrat ist befugt, dem Vorstand hinsichtlich der Leitung des Geschäfts oder 
einzelner Zweige Erinnerungen zu machen und kann durch Delegierte aus seiner Mitte: 
a. in den Geschäftslokalen der Bank von den Büchern, Belegen und sonstigen Schrift- 
stücken Einsicht nehmen, 
b. die Kasse und die Wertpapiere revidieren, was jährlich wenigstens zweimal ge- 
schehen muß, 
c. gegen Verfügungen des Vorstands Einsprache erheben mit der Wirkung, daß die 
Ausführung unterbleibt, wenn nicht in der alsbald zu berufenden Sitzung von sechs 
Mitgliedern die Einsprache aufgehoben wird. 
Der Vorsitzende hat alle Befugnisse eines Delegierten. 
Der Aufsichtsrat hat die Bilanz, die Vorlagen und Anträge an die Generalversammlung 
zu prüfen, einen Revisionsbericht aufzustellen und der Generalversammlung über alles, was 
das Interesse der Gesellschaft berührt, Bericht zu erstatten. 
Der Aussichtsrat beschließt über die an Beamte der Bank zu gewährenden Remu- 
nerationen. 
Artikel 47. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten Ersatz aller aus der Erfüllung ihres Dienstes 
entspringenden Auslagen und beziehen außerdem als Vergütung für ihre Bemühnngen die 
im Artikel 29 vorgesehene Tantieme. 
C. Vorstand (Direktion). 
Artikel 48. 
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus zwei oder mehr Mitgliedern. Die Wahl, 
sowie die Festsetzung der näheren Anstellungsbedingungen, Befugnisse nach innen und der dem- 
selben für seine Tätigkeit zu leistenden Vergütung, welche ganz oder teilweise in einem nach 
Artikel 29 des Gesellschaftsvertrags zu berechnenden Anteil am Jahresgewinn (Tantieme) 
bestehen kann, erfolgt durch den Aufsichtsrat; ebenso der Widerruf der Bestellung. Die Er- 
nennung hat in einer Sitzung zu erfolgen, in welcher mindestens sechs Mitglieder anwesend 
sein und mindestens fünf sich für die Wahl aussprechen müssen.
	        
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