Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XVI. 199 
Die Vorstandsmitglieder dürfen keine Nebengeschäfte betreiben. 
Auch über die Ernennung von Prokuristen, welche der Vorstand mit Genehmigung des 
Aufsichtsrats zu bestellen befugt ist, ist eine öffentliche Urkunde aufzunehmen. 
In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, von sich aus eine Suspendierung von 
Prokuristen eintreten zu lassen, hat jedoch nachträglich die Genehmigung des Aufsichtsrats 
einzuholen. 
Artikel 49. 
Die Zeichnung erfolgt in der Weise, daß entweder zwei Vorstandsmitglieder, oder ein 
Vorstandsmitglied mit einem Prokuristen die Firma zeichnen. 
Der Vorstand kann einzelne seiner Mitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder 
bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. 
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern des Vorstands die Befugnis zu 
erteilen, die Gesellschaft allein zu vertreten. 
Artikel 50. 
Das Nähere über die Geschäftsführung des Vorstands und die Verteilung der Funktionen 
unter seine einzelnen Mitglieder regelt die Geschäftsordnung. 
Artikel 51. 
Der Vorstand wohnt auf Einladung den Sitzungen des Aufsichtsrats mit beratender 
Stimme bei. 
Artikel 52. 
Die Vorstandsmitglieder sind für genaue Befolgung der Statuten, der allgemeinen Reg- 
lements und der besonderen Weisungen des Aufsichtsrats verantwortlich. 
Artikel 53. 
Die Befugnisse der sonstigen Beamten und Bevollmächtigten der Gesellschaft bestimmen 
sich nach der ihnen erteilten Vollmacht. 
Die Anstellung der Kassierer und derjenigen anderen Beamten, welche ein Gehalt von 
mehr als zweitausendvierhundert Mark beziehen, geht von dem Aufsichtsrat aus, welchem der 
Vorstand Vorschläge machen kann. 
Die Anstellung und Entlassung der übrigen Beamten, Gehilfen und Diener der Bank 
steht dem Vorstand zu, welcher sich hierbei nach den vom Aufsichtsrat gegebenen allgemeinen 
Normen zu richten hat. 
Artikel 54. 
Die Vorstandsmitglieder und die übrigen Angestellten der Bank dürfen, abgesehen von 
Kassa-Umsätzen, weder unmittelbar noch mittelbar Geschäfte für ihre eigene Rechnung bei der 
Bank machen.
	        
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