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Die Vorstandsmitglieder dürfen keine Nebengeschäfte betreiben.
Auch über die Ernennung von Prokuristen, welche der Vorstand mit Genehmigung des
Aufsichtsrats zu bestellen befugt ist, ist eine öffentliche Urkunde aufzunehmen.
In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, von sich aus eine Suspendierung von
Prokuristen eintreten zu lassen, hat jedoch nachträglich die Genehmigung des Aufsichtsrats
einzuholen.
Artikel 49.
Die Zeichnung erfolgt in der Weise, daß entweder zwei Vorstandsmitglieder, oder ein
Vorstandsmitglied mit einem Prokuristen die Firma zeichnen.
Der Vorstand kann einzelne seiner Mitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder
bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern des Vorstands die Befugnis zu
erteilen, die Gesellschaft allein zu vertreten.
Artikel 50.
Das Nähere über die Geschäftsführung des Vorstands und die Verteilung der Funktionen
unter seine einzelnen Mitglieder regelt die Geschäftsordnung.
Artikel 51.
Der Vorstand wohnt auf Einladung den Sitzungen des Aufsichtsrats mit beratender
Stimme bei.
Artikel 52.
Die Vorstandsmitglieder sind für genaue Befolgung der Statuten, der allgemeinen Reg-
lements und der besonderen Weisungen des Aufsichtsrats verantwortlich.
Artikel 53.
Die Befugnisse der sonstigen Beamten und Bevollmächtigten der Gesellschaft bestimmen
sich nach der ihnen erteilten Vollmacht.
Die Anstellung der Kassierer und derjenigen anderen Beamten, welche ein Gehalt von
mehr als zweitausendvierhundert Mark beziehen, geht von dem Aufsichtsrat aus, welchem der
Vorstand Vorschläge machen kann.
Die Anstellung und Entlassung der übrigen Beamten, Gehilfen und Diener der Bank
steht dem Vorstand zu, welcher sich hierbei nach den vom Aufsichtsrat gegebenen allgemeinen
Normen zu richten hat.
Artikel 54.
Die Vorstandsmitglieder und die übrigen Angestellten der Bank dürfen, abgesehen von
Kassa-Umsätzen, weder unmittelbar noch mittelbar Geschäfte für ihre eigene Rechnung bei der
Bank machen.