Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

2 J. 
Liegt Grund zu der Annahme vor, daß ein Telegramm dieser Bestimmung zuwider 
unter Deckadresse befördert werden soll, so hat der Absender auf Verlangen nachzuweisen, daß 
der Text des Telegramms endgültig für den in der Aufschrift bezeichneten Empfänger 
bestimmt ist. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Jannar 1904 in Kraft 
Der Reich-kanzler. 
J. V.: 
Kraetke. 
Verordnung. 
(Vom 29. Dezember 1903.) 
Die Arzneitaxe betreffend. 
Die Apotheker und Besitzer von Handapotheken haben vom 1. Januar 1904 an die 
Preise für Arzneistoffe, Arbeiten und Gefäße nach der Preußischen Arzneitaxe vom 11. De- 
zember d. J. zu berechnen. 
Die Bestimmungen der §§ 32, 34 und 35 der Verordnung vom 11. September 1896, 
den Geschäftsbetrieb in den Apotheken betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXV), 
bleiben aufrecht erhalten. 
Karlsruhe, den 29. Dezember 1903. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Hollerbach. 
Drk und Veriag von Malsch & Bagel in nartsru. 
 
	        
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