210 XVIII.
Artitel VI.
8 21 des Rechtspolizeigesetzes vom 17. Juni 1899 (Gesetzes- und Verordnungsblatt
Seite 249) erhält nachstehende Fassung:
1. Die für die Tätigkeit der örtlichen Inventurbehörde zu entrichtenden Gebühren (8 97
des Rechtspolizeikostengesetzes) werden für die Gemeindekasse erhoben.
2. Die den Mitgliedern der örtlichen Inventurbehörde zukommenden Bezüge werden durch
Gemeindebeschluß festgesetzt.
Artikel VII
Dem § 8 des Gesetzes vom 18. Juni 1899, die Ausführung des Reichsgesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und der Civilprozeßordnung betreffend (Ge-
setzes= und Verordnungsblatt Seite 267), wird folgende Bestimmung beigefügt:
Hat der Berechtigte seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung am Sitze des
Vollstreckungsnotariats, so kann die Übersendung auf Gefahr des Berechtigten auch durch einen
Gehilfen oder Diener dieses Notariats erfolgen.
In 8 10 des nämlichen Gesetzes wird die Zahl 1905 durch 1910 ersetzt.
Artikel VIII.
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1904 in Kraft.
Gegeben zu St. Blasien, den 13. Juli 1904.
Triedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Schwoerer.
von Dusch.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 13. Juli 1901.)
Die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei der Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf den Antrag Unseres Justizministeriums und nach Anhörung Unseres Staats-
ministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt:
Artikel 1.
Unsere Verordnung obigen Betreffs vom 21. Januar 1901 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 45) in der durch Unsere Verordnungen vom 23. Juli und 5. Dezember 1902