XVIII. 211
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 195 und 365) geänderten Fassung wird in nachstehender
Weise geändert und ergänzt:
Dem § 11
wird als weiterer Absatz beigefügt:
4. Als Eintragung einer Verfügungsbeschränkung im Sinne dieser Verordnung gilt
auch die Überschreibung eines Grundstücks aus dem Bezirksgrundbuch in das für eine
Standesherrschaft geführte besondere Grundbuch.
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wird unter Bezifferung der bisherigen Bestimmung als Absatz 1 dahin ergänzt:
2. Diese Gebühr wird auch erhoben für die Uberschreibung eines in einem Standes-
herrschaftsgrundbuch stehenden Grundstücks in das Bezirksgrundbuch.
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erhält folgenden Zusatz:
4. Erfolgt eine Löschung auf Grund eines Unschädlichkeitszeugnisses, so wird bei Be-
rechnung der Gebühr im Falle der Entlastung eines Trennstücks dessen Wert, im
Falle der Aufhebung eines dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks an einem
anderen Grundstücke zustehenden Rechtes der Wert des Rechtes zugrunde gelegt.
In § 28
werden die Absätze 3 und 4 durch folgende Vorschriften ersetzt:
3. Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn das nämliche Zeugnis mehrere
selbständige Bescheinigungen umfaßt.
4. Umfaßt die Bescheinigung mehr als ein Grundstück, so erhöht sich die Grundgebühr
für jedes der 10 nächsten Grundstücke um 20 J und für jedes weitere Grundstück
um 10 FJ.
§ 34 %
erhält folgende Fassung:
1. Für die öffentliche Beglaubigung von Anträgen und sonstigen Erklärungen durch den
Hilfsbeamten des staatlichen Grundbuchamts (Grundbuchausführungsgesetz § 24 in
der Fassung von 1902) wird in den Gemeinden, in welchen ein Notariat den
Sitz hat, eine Gebühr von 1 &, und wenn mehr als drei auf dasselbe Schriftstück
bezügliche Unterschriften gleichzeitig beglaubigt werden, eine Gebühr von 2 4 erhoben.
2. In anderen Gemeinden beträgt die Gebühr die Hälfte obiger Sätze.
§ 61
wird durch nachstehende Bestimmung ersetzt:
1. Schreibgebühren werden angesetzt für alle hinausgehenden Abschriften, Auszüge und
Ausfertigungen, mögen sie von Amts wegen oder auf Antrag erteilt werden; jedoch