212 XVIII.
darf an Schreibgebühren für von Amts wegen erteilte Abschriften, Auszüge und Aus-
fertigungen nicht mehr als ein Viertel der im Verfahren nach §§ 46 bis 49, 52, 55
erwachsenden Gebühren erhoben werden.
2. Schuldner der Schreibgebühren für die lediglich auf Antrag erteilten Schriftstücke ist
der Antragsteller; im übrigen finden auf die Schreibgebühren die Vorschriften des
§ 60 entsprechende Anwendung.
§ 67 Absatz 1
soll künftig lauten:
1. Die öffentliche Beglanbigung von Unterschriften oder Anträgen und sonstigen Er-
klärungen durch den Bürgermeister (Rechtspolizeigesetz § 42, Grundbuchausführungs-
gesetz § 24) kostet in den Gemeinden, in welchen ein Notariat den Sitz hat, 1 4
und, wenn mehr als drei auf dasselbe Schriftstück bezügliche Unterschriften gleichzeitig
beglaubigt werden, 2 4 In anderen Gemeinden beträgt die Gebühr die Hälfte
obiger Sätze.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt am 1. August l. J. in Kraft.
Gegeben zu St. Blasien, den 13. Juli 1904.
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Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Schwoerer.
von Dusch.
Bekanntmachung.
Das Grumbuchausführungsgesetz betreffend.
In der Anlage wird das Grundbuchausführungsgesetz vom 19. Juni 1899 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 273) in der Gestalt zum Abdruck gebracht, welche es durch die Gesetze
a. die Unteilbarkeit der Grundstücke betreffend, vom 16. August 1900, Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 935,
b. die Bezirke der Grundbuchämter betreffend, vom 8. Juli 1902, Gesetzes= und Ver-
ordnungsblatt Seite 179,
c. das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung in Grundstücke betreffend, vom
13. Juli 1904, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 205,
erhalten hat. In dieser Gestalt gilt das Gesetz vom 1. August 1904 an.
Karlsruhe, den 13. Juli 1904.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
von Dusch. Frey.
(Vom 13. Juli 1904.)