XVIII. 213
Das Grundbuchausführungsgesetz
vom 19. Juni 1899
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 273)
in der
zufolge der Gesetze vom 16. August 1900, die Unteilbarkeit der Grundstücke betreffend (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 935), vom 8. Juli 1902, die Bezirke der Grundbuchämter betreffend (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 179) und vom 13. Juli 1904, das Grundbuchwesen und die Zwangs-
vollstreckung in Grundstücke betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 205),
vom 1. August 1904 an geltenden Fassung.
Ausführungsgesetz
zur Grundbuchordnung.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
I. Grundbuchbezirke. Grundbuchämter. Zuständigkeit bei AuflaungserkKlärungen
und Teilhypothekenbriefen.
81.
(Abiatz 5 in der Fassung von 1904.)
(1) Jede Gemeinde bildet einen Grundbuchbezirk, soweit nicht auf Grund der Vorbehalte
der §§ 83, 85, 86 der Grundbuchordnung Ausnahmen eintreten.
(2.) Zusammengesetzte Gemeinden mit getrennten Ortsgemarkungen bilden nur einen
Grundbuchbezirk.
(3.) Die Bezirke abgesonderter Gemarkungen werden von dem Justizministerium mit
benachbarten Gemeindebezirken zu einem Grundbuchbezirk vereinigt.
(4.) Das Justizministerium kann die Zerlegung eines Gemeindebezirks in mehrere Grund-
buchbezirke anordnen.
(5.) Wenn zufolge Verlegung einer Gemarkungsgrenze Grundstücke des Bezirks eines Grund-
buchamts in eine zum Bezirke eines anderen Grundbuchamts gehörige Gemarkung übergehen,
bestimmt das Justizministerium den Tag, an welchem die Zuständigkeit der beteiligten Grund-
buchämter wechselt. Das Gleiche gilt, wenn eine Gemarkung ohne Anderung der Gemarkungs-
grenzen einer zu dem Bezirke eines anderen Grundbuchamts gehörigen Gemeinde ein-
verleibt wird.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904. 33