Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XVIII. 215 
(2.) Die Gemeinden sind verpflichtet, die für das Grundbuchamt erforderlichen Kanzleiräume 
nebst Heizung und Beleuchtung zur Verfügung zu stellen. 
(3.) Für diejenigen Gemeinden, in welchen ein Grundbuchbeamter seinen Sitz hat, kann das 
Justizministerium im Einverständnis mit der Gemeinde anderweite Anordnungen treffen. 
86. 
(Absatz 4 in der Fassung von 1904.) 
(1.) Hilfsbeamte der staatlichen Grundbuchbeamten sind, wenn die Grundbücher auf dem 
Gemeindehause oder in sonstigen von der Gemeinde gestellten Kanzleiräumen aufbewahrt sind 
und wenn der Grundbuchbeamte selbst nicht ständig in diesen Räumen anwesend ist, die Rat— 
reiber. 
sch (2.) Die Hilfsbeamten sind verpflichtet, wenn der Grundbuchbeamte in den Diensträumen 
des Grundbuchamts nicht anwesend ist, 
1. die bei dem Grundbuchamte eingehenden schriftlichen Anträge anzunehmen und sie mit 
dem vorgeschriebenen genauen Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs zu versehen; 
2. die Einsicht des Grundbuchs, der Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, und 
der noch nicht erledigten Eintragungsanträge nach den hierüber bestehenden Vorschriften 
zu gestatten, sowie auf Verlangen Abschriften zu erteilen und zu beglaubigen. 
(3.) Auch sind die Hilfsbeamten bei Abwesenheit des Grundbuchbeamten in Ansehung der zum 
Amtsbezirk des Grundbuchamtes gehörigen Grundstücke zur Beurkundung des im § 313 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Vertrags und der auf Grund eines solchen Vertrags nach 
§ 925 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erklärten Auflassung, sowie der Einigung der Parteien 
über die Bestellung von Sicherungshypotheken zuständig. 
(4.) Das Justizministerium kann den Hilfsbeamten derjenigen Grundbuchamtsbezirke, in 
welchen die Umschreibung des Inhalts der altrechtlichen Bücher in Grundbuchhefte beendet ist, 
die Zuständigkeit verleihen, bei Abwesenheit des Grundbuchbeamten Auszüge aus dem Grund- 
buche zu erteilen und zu beglaubigen und Zeugnisse über den Inhalt des Grundbuchs aus- 
zustellen. Auch soweit hiernach die Hilfsbeamten zuständig sind, kann der Antragsteller die 
Erteilung des Auszugs oder Zeugnisses durch den Grundbuchbeamten verlangen. 
§ 7. 
(Absatz 3 in der Fassung von 1901.) 
(1.) Die Verrichtungen des Hilfsbeamten (§ 6) können aus besonderen Gründen von dem 
Justizministerium auf Antrag des Gemeinderats an Stelle des Ratschreibers einem andern 
Gemeindebeamten in widerruflicher Weise ganz oder teilweise übertragen werden. 
(2.) In gleicher Weise kann ein anderer Gemeindebeamter als Stellvertreter des Hilfs- 
beamten ernannt werden. 
(3.) Das Justizministerium ist ermächtigt, die ihm hiernach zustehenden Befugnisse auf 
die Landgerichte zu übertragen. 
33.
	        
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