Avagen
in. I
*
224 XVIII.
(2.) Desgleichen werden aufgehoben:
Die Gesetze über Führung der Grund= und Pfandbücher in einigen Städten vom
24. Juni 1874, vom 1. Februar 1888 und vom 2. Mai 1896, sowie Artikel II Absatz 2
des Gesetzes vom 22. Juni 1890, die teilweise Abänderung der Gemeindeordnung
betreffend.
etreff 6an# .
Dieses Gesetz tritt, soweit es Vorschriften über Anlegung des Grundbuchs, über An-
ordnungen zur Bildung der Grundbuchbezirke und der Grundbuchämter enthält, sowie hinsichtlich
des § 38 gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzouch im übrigen für jeden Grundbuchbezirk
mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist.
§ 44.
Auf den Kondominatsort Kürnbach findet das Gesetz keine Anwendung.
§ 45.
Das IJustizministerium ist ermächtigt, die erforderlichen Vollzugsauordnungen zu erlassen.
Gegeben zu Schloß Baden, den 19. Juni 1899.
Triedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
UDr. Heintze.
Nokk.
Verordnung.
(Vom 14 Juli 1901.)
Die Ernennung, die Zuständigkeit und die Gebührenanteile der Grundbuchhilfsbeamten betreffend.
§ 1.
1. Auf Grund des § 6 Absatz 4 des Grundbuchausführungsgesetzes in der Fassung von
1904 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 213) wird hierdurch den Hilfsbeamten derjeuigen
Grundbuchamtsbezirke, in welchen die Umschreibung des Inhalts der altrechtlichen Bücher in
Grundbuchhefte beendet ist, die Zuständigkeit verliehen, bei Abwesenheit des Grundbuchbeamten
Eigentums= und Lastenzeugnisse sowie Grundbuchzeugnisse für Nachlaßverhandlungen nach den
Canliegenden Formularen auszustellen.
2. Diese Zuständigkeit beginnt für die Hilfsbeamten derjeuigen Grundbuchamtsbezirke,
in welchen nach der Bekanntmachung vom 8. Januar 1904, die Notariate und ihre Distrikte
betreffend (Staatsanzeiger Nr. II), am 1. Jannar 1904 die Umschreibung beendet war, am
1. August d. J., für die übrigen Hilfsbeamten am 1. Jannar des auf die Beendigung der
Umschreibung folgenden Jahres.