Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XVIII. 235 
Aulage II B. 
Grundbuchamt 
im Amtsgerichtsbezirk 
  
Verzeichnis 
der auf den Grundstücken de 
eingetragenen Pfandrechte (Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden). 
Vollzugsanleitung. 
Die Pfandrechte sind mit Ordnungszahlen zu versehen, welche durch das ganze Ver- 
zeichnis durchlaufen und über jedem Pfandrecht in der Mitte der Seite anzubringen sind. 
Sind Grundstücke mitverpfändet, welche nicht im Grundstücksverzeichnis & enthalten sind, 
so sind deren Lagerbuchnummern in Spalte 8 nicht anzugeben, sondern den in dieser 
Spalte angegebenen Lagerbuchnummern der im Grundstücksverzeichnis A aufgeführten 
Grundstücke und ebenso den in Spalte 9 angegebenen Ordnungszahlen (vergleiche Ziffer 3 
der Vollzugsanleitung zum Grundstücksverzeichnis A) die Buchstaben: „u. a.“ beizusetzen. 
Wenn sich aus dem Grundbuch oder aus den Grundakten ergibt, daß das Pfandrecht 
für die Schuld eines Dritten bestellt ist, so ist dies in Spalte 10 (Bemerkungen) unter 
Bezeichnung des Schuldners anzugeben. 
Das Verzeichnis ist mit dem Dienstsiegel zu versehen. 
Für die Verzeichnisse A (Grundstücksverzeichnis), B (Pfandlastenverzeichnis) und C (Ver- 
zeichnis der veräußerten Grundstücke) ist die Grundgebühr des § 28 K.V einheitlich zu 
berechnen. 
— 
1# 
.- 
- 
Grundbuchzenguis für Nachlaßverhaudlung. 
B. Pfandlastenverzeichnis.
	        
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