Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XVIII. 239 
Anlage II C. 
Grundbuchamt 
  
im Amtsgerichtsbezirk 
Verzeichnis 
der Grundstücke des 
und seiner Ehefrau 
welche während ihrer Ehe, nämlich vom ten. 1.— 
bis 4 l veräußert worden sind. 
Vollzugsanleitung. 
1. Die Grundstücke des Ehemanns und diejenigen der Ehefrau sind je in gesonderter Ab- 
teilung mit entsprechender Überschrift aufzuführen. 
Als Grundstücke des Ehemanns sind diejenigen aufzuführen, welche im Grundbuch auf 
den Namen des Ehemanns eingetragen waren, ebenso als Grundstücke der Ehefrau die- 
jenigen, welche auf den Namen der Ehefrau eingetragen waren. Das Grundbuchamt 
hat also nicht zu prüfen, ob diese Grundstücke wirklich sondereigene waren oder ob sie zur 
ehelichen Gütergemeinschaft gehörten. Um dem Notariat (Nachlaßgericht) und den Be- 
teiligten die Prüfung hierüber zu ermöglichen, sind hinsichtlich des Erwerbs der Grund- 
stücke vom Grundbuchamt die Spalten 5 bis 8 auszufüllen. 
Die Grundstücke sind mit Ordnungszahlen zu versehen, welche durch das ganze Ver- 
zeichnis durchlaufen und über jedem Grundstück in der Mitte der Seite anzubringen sind. 
Das Verzeichnis ist mit dem Dienstsiegel zu versehen. 
Für die Verzeichnisse A (Grundstücksverzeichnis), B (Pfandlastenverzeichnis) und C (Ver- 
zeichnis der veräußerten Grundstücke! ist die Grundgebühr des § 28 K.V. einheitlich zu 
berechnen. 
S 
’* 
Grundbuchzeugnis für Nachlaßverhandlung. 
C. Verzeichnis der veräußerten Grundstücke.
	        
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