Nr. XIX. 243
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 6. August 1904.
Inhalt.
Gesetze: die Auflösung der Gemeinde Brötzingen und deren Vereinigung mit der Stadtgemeinde Pforzheim betreffend:
Nachtrag zu dem Gesetze, die Feststellung des Staatshaushaltsetats für die Jahre 1904 und 1905 betreffend; die Gemeinde-
steuern und den Almendgenuß betressend.
Landesherrliche Verordnungen: die Ergänzung der landesherrlichen Verordnung vom 17. Juli 1879 über die
Einrichtung der Kriminalpolizei belreffend; den Vollzug des Biersteuergesetzes betreffend.
Bekanntmachungen und Verordnungen: des Ministeriums der Justiz, des Kult us und Unter-
richts: die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betresfend; des Ministeriums des Innern:
die Führung von Registern der Gemeindebürger und der stimmberechtigten Einwohner betreffend; die Pferdeaushebungsvorschrift
betressend; das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger, betreffend; die Lanerordnung für
Seckenheim betreffend; des Ministertums der Finanzen : die Rechnungsnachweisungen des Staatshaushalts für 1900
und 1901 beziehungsweise 1901 und 1902 betreffend; den Vollzug des Bierstenergesetzes betreffend; den Vollzug des Bier-
stenergesetzes betreffend; die Festsetzung und Erhebung von Zuschlägen zur staatlichen Verkehrssteuer betreffend.
Gesetz.
(Vom 10. Juli 1904.)
Die Auflösung der Gemeinde Brötzingen und deren Vereinigung mit der Stadtgemeinde Pforzheim betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
81.
Die Gemeinde Brötzingen wird auf den 1. Jannar 1905 aufgelöst und mit der Stadt-
gemeinde Pforzheim zu einer einfachen Gemeinde vereinigt.
82.
Auf die seitherigen Bürger der Gemeinde Brötzingen findet die Übergangsbestimmung
des § 7 letzter Absatz der Städteordnung Anwendung.
In öffentlich rechtlicher Beziehung kommt dem seitherigen Aufenthalt in Brötzingen die
gleiche Wirkung zu, wie jenem in Pforzheim.
83.
Denjenigen Bürgern von Brötzingen, welche sich am 31. Dezember 1904 im Bürger-
genuß befinden, wird derselbe auch ferner gestattet.
Diejenigen Bürger von Brötzingen, welche am 31. Dezember 1904 eine rechtliche An-
wartschaft auf Bürgergenuß besitzen (25 Jahre alt und Ortsbürger sind) und das Einkaufs-
geld nach § 37 des Bürgerrechtsgesetzes entrichtet haben, erhalten eine alsbald fällige Ab-
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904. 37