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findungssumme. Dieselbe wird in der Weise bemessen, daß die Angehörigen desjenigen
Jahrgangs, welcher unmittelbar auf den letzten noch in den Bürgergenuß eingewiesenen Jahr-
gang folgt, den Betrag von 300 Kl und die folgenden Jahrgänge jeweils 20 +∆ weniger
für das Jahr erhalten, also der zweitälteste Jahrgang 280 4, der nächste 260 ∆¾ u. s. w.
Die frei werdenden Anteile fallen der Stadtgemeinde anheim.
84.
Die Bestimmung in Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1858, die neue
Katastrierung alles landwirtschaftlichen Geländes im Großherzogtum betreffend, findet im
vorliegenden Falle keine Anwendung.
§ 5.
Für die Steuerpflichtigen der seitherigen Gemarkung Brötzingen bleibt vom 1. Jannar 1905
bis 31. Dezember 1911 der für das Jahr 1903 festgestellte Umlagefuß mit 63 „ von
100 ∆ des einfachen Steuerkapitals (§ 85 der Städteordnung) bestehen.
Im Falle vor dem 1. Januar 1912 eine Anderung der gesetzlichen Vorschriften über
die Umlegung des Gemeindeaufwands auf die vorgedachten Steuerkapitalien in Kraft treten
sollte, so ist entsprechend dem seitherigen Verhältnis die erhöhte Umlage, welche bis zum
31. Dezember 1911 von den Steuerpflichtigen des Gemarkungsteils Brötzingen zu entrichten
ist, durch landesherrliche Entschließung zu bestimmen.
86.
Bis zur nächsten Erneuerungswahl des Stadtrats von Pforzheim treten zu der orts-
statutarisch festgesetzten Anzahl von Mitgliedern desselben zwei vom Gemeinderat in Brötzingen
aus dessen Mitte gewählte Vertreter als vollberechtigte Mitglieder hinzu.
87.
Bis zur nächsten Erneuerungswahl der Stadtverordneten der Stadt Pforzheim treten
der seitherigen gesetzlichen Zahl neun weitere vollberechtigte Stadtverordnete bei, welche der
Bürgerausschuß von Brötzingen aus seiner Mitte zu wählen hat.
88.
Im Falle des nach dem 1. Januar 1905 eintretenden Abgangs eines der in 886 und?
bezeichneten Vertreter wählt der Bürgerausschuß der Stadt Pforzheim den Ersatzmann aus
der Zahl der derzeitigen Mitglieder des Gemeinderats beziehungsweise des Bürgerausschusses
der Gemeinde Brötzingen. 59
Die Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit dem Vollzug beauftragt.
Gegeben zu St. Blasien, den 10. Juli 1904.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Schwoerer.
Schenkel.