Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

246 XIX. 
Gesctz. 
(Vom 31. Juli 1904.) 
Die Gemeindesteuern und den Almendgenuß betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Die Gemeindeordnung und die Städteordnung erleiden folgende Abänderungen: 
1. In § 71 Absatz 1 werden hinter den Worten „Für die einzelnen Fälle der Be- 
nützung“ die Worte eingefügt „oder für die fortlaufende Benützung“. 
2. Hinter § 71 wird nachstehender § 71 eingefügt: In Badeorten, klimatischen und 
anderen Kurorten kann durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung bestimmt werden, 
daß zur gänzlichen oder teilweisen Deckung des Aufwands der für Kurzwecke getroffenen 
Veranstaltungen von den daran Beteiligten Kurtaxen zu entrichten sind. 
Artikel 2. 
Die Gemeindeordnung und die Städteordnung erleiden ferner folgende Abänderungen: 
Hinter § 77 werden nachstehende Bestimmungen eingefügt: 
8 77a. 
In Stadtgemeinden, die nach der Volkszählung vom 1. Dezember 1900 mehr als 
10 000 Einwohner zählen und die eine Umlage von mindestens 40 5 von 100 6 Grund— 
steuerkapital erheben, wird eine Steuer von dem innerhalb der Gemarkung stattfindenden Verkehr 
mit Grundstücken in der Form eines Zuschlags zur staatlichen Verkehrssteuer — Gesetz vom 
6. Mai 1899, die Besteuerung des Grundstücksverkehrs (Verkehrssteuer) betreffend — 
erhoben. Die Steuer beträgt ein halbes Prozent des für die staatliche Verkehrssteuer maß- 
gebenden Werts. 
Auf die Erhebung einer solchen Steuer kann durch Gemeindebeschluß mit Staats- 
genehmigung ganz oder teilweise verzichtet werden. 
In den übrigen Gemeinden kann, sofern die Umlage von 100 K. Grundsteuerkapital 
40 J erreicht, durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung die Erhebung eines solchen 
Zuschlags zur staatlichen Verkehrssteuer angeordnet werden. Die Steuer darf ein halbes 
Prozent des für die staatliche Verkehrssteuer maßgebenden Werts nicht übersteigen. 
Die für die staatliche Verkehrssteuer geltenden Vorschriften finden mit Ausnahme der 
§§ 42 bis 47 des Verkehrssteuergesetzes vom 6. Mai 1899 auch auf den Zuschlag zu dieser 
Steuer Anwendung.
	        
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