Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XIX. 247 
Befinden sich die der staatlichen Verkehrssteuer unterliegenden, um eine Gesamtleistung 
erworbenen Grundstücke in mehreren Gemeinden, so ist zum Zweck der Festsetzung des Zuschlags 
von der Staatssteuerbehörde der auf jede der erhebungsberechtigten Gemeinden entfallende 
Anteil an der Gesamtleistung oder dem Gesamtwert der Grundstücke im Benehmen mit den 
beteiligten Gemeinden, nötigenfalls im Weg der Schätzung zu ermitteln. Streitigkeiten 
entscheiden die Verwaltungsgerichte. 
Der Zuschlag zur staatlichen Verkehrssteuer wird von den Staatssteuerbehörden zugleich 
mit der staatlichen Verkehrssteuer festgesetzt und erhoben; bei der Erhebung geht die staatliche 
Verkehrssteuer dem Gemeindezuschlag vor. 
Der Ertrag aus dem Gemeindezuschlag wird der Gemeinde vierteljährlich ausgefolgt. 
Für die Feststellung, Erhebung und Ablieferung der Zuschläge haben die Gemeinden 
eine Vergütung zu leisten, deren Betrag vom Finanzministerium im Benehmen mit dem 
Ministerium des Innern festgesetzt wird. 
8776b. 
Durch Gemeindebeschluß kann mit Staatsgenehmigung die Erhebung einer Abgabe von 
Lustbarkeiten, einschließlich von Musikaufführungen, Schaustellungen und theatralischen Vor- 
stellungen, augeordnet werden. Die Abgabe ist nach näherer Bestimmung des Gemeinde- 
beschlusses von den Veranstaltern der Lustbarkeit oder von denjenigen zu erheben, welche an 
der Lustbarkeit teilnehmen. 
Im Gemeindebeschluß sind die Lustbarkeiten, für welche die Abgabe zu erheben ist, zu 
bezeichnen. Auch ist daselbst die Höhe der Abgabe festzusetzen und der Ansatz, die Erhebung 
sowie die Überwachung zu regeln. 
Artikel 3. 
Die Gemeindeordnung und die Städteordnung erleiden ferner folgende Abänderungen: 
Hinter § 79b werden nachstehende Paragraphen eingefügt: 
§ 79c. 
Kleinhandelsbetriebe, die im Großherzogtum ihre Hauptniederlassung haben und deren 
nach § 794 maßgebender Jahresumsatz im Großherzogtum wenigstens 200 000 + beträgt, 
haben eine Warenhaussteuer als Gemeindeabgabe zu entrichten, wenn sie nach der Verschiedenheit 
der geführten Warengruppen, der Zahl der von ihnen beschäftigten Personen, der Höhe des 
Mietwerts der Geschäftsräume und der Art ihres Geschäftsverfahrens als Warenhäuser 
anzusehen sind. 
Mehrere Niederlassungen ein und derselben Firma, sowie alle Geschäfte, die den gleichen 
Inhaber oder auch nur einen gleichen persönlich haftenden Gesellschafter haben, werden als 
ein Betrieb behandelt. 
Der Warenhaussteuer unterliegen auch Filialen von außerhalb des Großherzogtums 
betriebenen Warenhäusern, wenn der Jahresumsatz aller im Großherzogtum errichteten Filialen 
zusammen mindestens 30 000 4 beträgt.
	        
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