Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

248 XIX. 
§ 7914. 
Die Warenhaussteuer für jedes Jahr wird beim Steuer-Ab= und Zuschreiben dieses Jahres 
festgestellt; sie wird nach dem Umsatz bemessen, der im letzten Geschäftsjahr in den im Groß- 
herzogtum gelegenen Niederlassungen erzielt worden ist. Ist das Geschäft im Großherzogtum 
noch nicht ein Jahr lang betrieben worden, so wird die Steuer nach dem mutmaßlichen Umsatz 
des laufenden Geschäftsjahres bemessen. 
Beginn und Erlöschen der Steuerpflicht richten sich im übrigen nach der Bestimmung in 
Artikel 15 des Gewerbsteuergesetzes. 
8 79e. 
Die Warenhaussteuer beträgt bei einem Jahresumsatz bis zu 400 000 K∆ ausschließlich 
20 J von 100 Unmsatz, 
von 400 000 ∆ bis 600 000 ∆ ausschließlich 30 5 von 100 ∆ Umsatz, 
11 600 000 1 11 800 000 11 11 40 11 77 100 11 11 
„ 800000 „ „1000 000 „ » 50 „ „ 100 „ „ 
„ 1000000 „ „1 100000 „ 60 100 „ 
„ je weiteren angefangenen 100 000 h je 10 5 weiter von 100 4 des gesamten 
Umsatzes. 
879t. 
Die Steuer darf 10 Prozent des gewerblichen Ertrags des Gesamtbetriebs (§ 796 
Absatz 2) nicht übersteigen. Doch sind 10 H von 100 Umsatz in allen Fällen der 
Mindestsatz der Besteuerung. 
Als gewerblicher Ertrag gilt der Teil des nach § 79c festgestellten Jahresumsatzes, der 
sich nach den in Artikel 3 des Einkommensteuergesetzes aufgestellten Grundsätzen, jedoch ohne 
Abzug von Schuldzinsen, als Einkommen aus dem Gewerbebetrieb darstellt. 
§ 798. 
Wird ein steuerpflichtiger Betrieb in mehreren Gemeinden ausgeübt, so ist die nach den 
§§ 79 bis 79 berechnete Steuer auf die beteiligten Gemeinden nach Verhältnis des Jahres- 
umsatzes in jeder Gemeinde zu verteilen. 
§ 79h. 
Beim jährlichen Ab= und Zuschreiben unterzieht der Schatzungsrat das Gewerbsteuer- 
kataster einer Durchprüfung und stellt die Steuerpflichtigen fest. Zur Veranlagung zuständig 
ist der Schatzungsrat derjenigen Gemeinde, in der die Einkommenstener der Betriebsunternehmer 
nach Artikel 10 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen ist; er bestimmt, soweit erforderlich 
nach Benehmen mit den Schatzungsräten der übrigen beteiligten Gemeinden, den steuerpflichtigen 
Jahresumsatz. Sind nach dem Einkommensteuergesetz mehrere Schatzungsräte zuständig, so 
bezeichnet das Ministerium des Innern den maßgebenden Schatzungsrat. 
Die für das Veranlagungsgeschäft von der Gemeinde zu entrichtende Vergütung wird 
von dem Finanzministerium im Benehmen mit dem Ministerium des Innern festgesetzt.
	        
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