Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XIX. 249 
8 79i. 
Bei Feststellung der Warenhaussteuer stehen dem Schatzungsrat die Befugnisse des 8 16 
Absatz 3 und des § 17 des Veraulagungsgesetzes vom 6. August 1900 zu; auch ist er berechtigt, 
die Vorlage der Bücher des Pflichtigen zu verlangen. 
Im übrigen finden die §§ 11, 16 Absatz 4, 22. 23 und 29 des Veranlagungzgesetzes 
Anwendung. 
§ 79k. 
Hat der Steuerpflichtige den ihm vom Schatzungsrat gemäß § 16 Absatz 3 des Veran- 
lagungsgesetzes gemachten Aufforderungen oder Vorladungen keine Folge gegeben, während er 
dazu in der Lage gewesen wäre, oder hat er die daselbst oder in § 79i Absatz 1 dieses 
Gesetzes vorgesehene Einsichtnahme, Abschätzung oder Vorlage verweigert, so steht ihm kein 
Rechtsmittel gegen seine Veranlagung zur Warenhausstener für das betreffende Steuerjahr zu. 
Auch ist in diesen Fällen ein späterer Anspruch auf Steuerrückersatz ausgeschlossen. 
§ 791. 
Die beim Ab= und Zuschreiben eines Jahres festgestellte Warenhaussteuer ist in zwei 
gleichen Zielern, je in der ersten Hälfte der Monate Oktober und November dieses Jahres an 
die Gemeindekasse zu entrichten. 
8 79m. 
Steuerpflichtige oder deren Vertreter, welche dem Schatzungsrat bei Ermittlung des 
Jahresumsatzes unrichtige Aufschlüsse geben, werden an Geld bis zu 5000 bestraft. 
Die Bezirksämter sind befugt, die Strafe nach Maßgabe des § 459 der Strafprozeß- 
ordunng festzusetzen und zu vollstrecken. Die §§ 128, 129 und 143 des badischen Einführungs- 
gesetzes zu den Reichsjustizgesetzen vom 3. März 1879 finden Anwendung. 
Die Geldstrafen fließen in die Gemeindekasse. 
Artikel 4. 
Die Gemeindeordnung und die Städteordnung erleiden ferner folgende Abänderungen: 
1. Hinter § 80 a wird folgender § 80 b eingefügt: 
Zur Gemeindebesteuerung sind ferner Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche 
auf Grund des Artikels 6 Ziffer 1 des Einkommensteuergesetzes vom Beizug zur 
Staatssteuer befreit sind, beizuziehen, sofern die Bezugsberechtigten in der Gemeinde 
einen Wohnsitz im Sinne des Reichsgesetzes über die Beseitigung der Doppelbesteuerung 
haben. Auf diese Bezüge findet § 87 Absatz 1 der Gemeindeordnung und Städte- 
ordnung Anwendung. 
Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes Abschnitt 1 bis III und des Ver- 
anlagungsgesetzes §§ 10 bis mit 25 und 29 sind sinngemäß anzuwenden. Auf 
Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtung zur Anmeldung (Artikel 14 des Ein- 
kommensteuergesetzes) findet § 80 a Absatz 4 Anwendung. 
2. In § 80 Absatz 1 ist nach § 80 a einzuschalten: 80 b.
	        
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