Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

250 XIX. 
Artitel 5. 
Die Gemeindeordnung erleidet ferner folgende Abänderungen: 
1. Hinter § 104 Absatz 2 wird folgender neue Absatz eingeschoben: 
Kommt über die vom Gemeinderat beantragte Anderung des Almendgenusses ein 
gültiger Beschluß der stimmberechtigten Gemeindebürger nicht zu stande oder wird der 
Antrag des Gemeinderats durch Beschluß der stimmberechtigten Gemeindebürger abge- 
lehnt, so kann auf Antrag des Gemeinderats durch Gemeindebeschluß eine Anderung 
des Almendgenusses angeordnet werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen dafür 
vorliegen und den Genußberechtigten beim Vollzug der Anderung für die seitherige 
Almendnutzung ein gleichwertiger Ersatz durch eine andere Naturalnutzung oder, sofern 
dies nicht tunlich, durch eine Geldrente gewährt wird. 
2. Ju § 42 Absatz 1 und in § 46 Absatz 1 ist hinter 104 einzuschalten: Absatz 2. 
Artikel 6. 
Im § 1 des Gesetzes vom 18 Dezember 1867, die Bestrafung der Vorenthaltung von 
Gemeindeabgaben betreffend, wird im ersten Absatz hinter „Verbrauchssteuern“ eingefügt: 
„Lustbarkeitsabgaben“. 
Artikel 7. 
Artikel 1, 2, 5 und 6 treten am 1. August 1904, Artikel 3 am 1. Januar 1905 und 
Artikel 4 am 1. Januar 1906 in Kraft. Bei der Veranlagung für das Jahr 1906 finden 
die Bestimmungen des Artikels 4 Anwendung. 
Artikel 8. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen sind, ein jedes für seinen Geschäftskreis, 
mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben zu St. Moritz, den 31. Juli 1904. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Schwoerer. 
Schenkel.
	        
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