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Landesherrliche Verordnung.
(Vom 7. Juli 1904.)
Die Ergänzung der landesherrlichen Verordnung vom 17 Juli 1879 über die Einrichtung der
Kriminalpolizei betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf den Antrag Unseres Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts sowie
desjenigen des Innern, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen
und verordnen wie folgt:
Dem 8§ 1 Unserer Verordnung vom 17. Juli 1879, Gesetzes= und Verord-
nungsblatt Nr. XXXVI Seite 545, „die Einrichtung der Kriminalpolizei nach der
deutschen Gerichtsverfassung und Strafprozeßordnung betreffend“, wird am Schlusse
beigefügt:
h. die vom Ministerium des Innern gemäß § 10 des Reichsgesetzes vom
24. Mai 1901, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und wein-
ähnlichen Getränken, mit der Weinprüfung betrauten Beamten und Sach-
verständigen hinsichtlich der strafbaren Handlungen gegen das genannte Gesetz.
Gegeben zu St. Blasien, den 7. Juli 1904.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Schwoerer.
Schenkel. von Dusch.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 13. Juli 1904.)
Den Vollzug des Biersteuergesetzes betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Infolge des Gesetzes vom 2. Juli d. J., die Abänderung des Bierstenergesetzes betreffend
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 202), haben Wir nach Anhörung Unseres Staats-
ministeriums beschlossen und verordnen, was folgt:
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904 38.