Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

262 XIX. 
Die landesherrliche Verordnung vom 12. November 1896 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 410) erleidet mit dem 1. Januar 1905 folgende Anderungen: 
1. In § 1 ist zu setzen statt „3 44 20 J“: „3 +¼4 25 9“. 
2. An Stelle von § 2 Ziffer 1 tritt folgende Bestimmung: 
„1. für im Großherzogtum gebrautes Braunbier, soweit das dasselbe erzeugende 
Brauereigeschäft besteuert worden ist: 
a. nach Ziffer 5 des Artikel 7 Absatz 1 des Biersteuergesetzszs. 2 4 80 
b. nach Ziffer 4 des Artikel 7 Absatz 1 des Biersteuergesetzss 2 + 55 „ 
in allen anderen Fällen 2/4.30 F+“. 
3. § 2 erhält folgenden Absatz 2: 
„In allen Fällen der Ziffer 1 wird die Rückvergütung zunächst nur nach dem 
Satze von 2 4 30 H gewährt; erst am Jahresschlusse wird deren Berechnung nach 
Ziffer 1 und b vorgenommen und Nachvergütung des zu wenig entrichteten Betrags 
geleistet.“ 
Gegeben zu St. Blasien, den 13. Juli 1904. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Schwoerer. 
Becker. 
Bekanntmachung. 
(Vom 5. Juli 1904). 
Die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend. 
Die Zwischenverordnung vom 4. Mai 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 619) 
ist in vollem Umfang in folgenden Grundbuchbezirken in Kraft getreten: 
am 1. Juni 1904 
vom Amtsgerichtsbezirk Bühl 
in den abgesonderten Gemarkungen Windeck-Herrenwies und Windeck-Hundsbach (Bühlerthal): 
am 1. Juli 1904 
vom Amtsgerichtsbezirk Schönau 
in Aitern, 
in Höhefeld. 
Karlsruhe, den 5. Juli 1904. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
In Vertretung: 
Becherer. Dr. Bartning. 
vom Amtsgerichtsbezirk Wertheim
	        
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