262 XIX.
Die landesherrliche Verordnung vom 12. November 1896 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 410) erleidet mit dem 1. Januar 1905 folgende Anderungen:
1. In § 1 ist zu setzen statt „3 44 20 J“: „3 +¼4 25 9“.
2. An Stelle von § 2 Ziffer 1 tritt folgende Bestimmung:
„1. für im Großherzogtum gebrautes Braunbier, soweit das dasselbe erzeugende
Brauereigeschäft besteuert worden ist:
a. nach Ziffer 5 des Artikel 7 Absatz 1 des Biersteuergesetzszs. 2 4 80
b. nach Ziffer 4 des Artikel 7 Absatz 1 des Biersteuergesetzss 2 + 55 „
in allen anderen Fällen 2/4.30 F+“.
3. § 2 erhält folgenden Absatz 2:
„In allen Fällen der Ziffer 1 wird die Rückvergütung zunächst nur nach dem
Satze von 2 4 30 H gewährt; erst am Jahresschlusse wird deren Berechnung nach
Ziffer 1 und b vorgenommen und Nachvergütung des zu wenig entrichteten Betrags
geleistet.“
Gegeben zu St. Blasien, den 13. Juli 1904.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Schwoerer.
Becker.
Bekanntmachung.
(Vom 5. Juli 1904).
Die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend.
Die Zwischenverordnung vom 4. Mai 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 619)
ist in vollem Umfang in folgenden Grundbuchbezirken in Kraft getreten:
am 1. Juni 1904
vom Amtsgerichtsbezirk Bühl
in den abgesonderten Gemarkungen Windeck-Herrenwies und Windeck-Hundsbach (Bühlerthal):
am 1. Juli 1904
vom Amtsgerichtsbezirk Schönau
in Aitern,
in Höhefeld.
Karlsruhe, den 5. Juli 1904.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
In Vertretung:
Becherer. Dr. Bartning.
vom Amtsgerichtsbezirk Wertheim