Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

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254 XIX. 
4. In 8 16 Absatz 1 sind in der dritten Zeile die Worte: „Bezirksbeamten oder dessen 
Stellvertreter“ zu streichen und ist dafür zu setzen: 
Civilkommissar (siehe § 15 Absatz 3). 
5. In § 18 lit c ist in der ersten Zeile hinter „Zugang“ das Zeichen ) und am 
Schlusse des Paragraphen folgende Note nachzutragen: 
*) Als Zugang sind auch zu betrachten: die gemäß § 4 c, d und e nicht vor- 
geführten Stuten, insofern die ihre damalige Befreiung bedingenden Verhältnisse 
nicht mehr vorliegen, sowie die inzwischen 4 Jahre alt gewordenen Pferde. 
6. In § 31 lit. a ist hinter „Verteilungsplänen für die Bürgermeister“ statt „(§8 14)“ 
zu setzen: 
(5 13) 
Hinter lit. „4“ ist nachzutragen: 
di Verzeichnis der seit der letzten Musterung in Zugang gekommenen Pferde 
(Anlage A mit entsprechender Titeländerung) 
und hinter lit. k hinzuzufügen: 
Liquidationsformulare über abgenommene Pferde und Fahrzeuge. 
In der vorletzten Zeile ist für „Koppelzeug“ zu setzen: 
Reserve an Koppelzeug. 
7. Die Titelseite der Anlage A ist durch das in der Anlage abgedruckte Muster zu ersetzen. 
Dem Formular sind folgende neue Spalten nachzutragen: 
  
6. 9. 
Bestimmung derletzten 
Vormusterung (durch Laufende Nummer. 
den Bürgermeister vor 
der Musterung aus- 
zufüllen). 
  
  
  
  
Die Spalten „6“ und „7“ erhalten die Nummern 7 und 8. 
In der Schlußbescheinigung ist anstatt „Spalte 4 und 5“ zu setzen: 
Spalte 4, 5 und 7. 
Im Kopf der Spalte 3 der Anlage D) ist statt „4 Jahre alten Pferde)“ zu setzen: 
der unter 4 
Jahre alten 
Pferde) 
Als neue Anlage F. I ist das anliegende Muster einzufügen. 
Karlsruhe, den 11. Juli 1904. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. Dr. Brombacher.
	        
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