Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XIX. 255 
Anlage A (zu 88 5, 18 u. 31, d). 
Amtsbezirk . 
  
Vexzeichnis) 
der 
in... . .... . .. Vorhandenen Pferde 
(Vorführungsliste) 
Musterungsjahr 10 
Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses bescheinigt. 
Datum. Bürgermeister. 
*) Der Titel für die zugan gs-Nachweisung (6§8 18 und 31, 4°) heißt: 
Verxzeichuis 
der 
seit der letzten Musterung in Zugang gekommenen Pferde 
Musterungsjahr 19 
Anmerkungen. 
1 Die Spalten 1, 2, 3, 6 und 8 sind vom Bürgermeister u. s. w., die Spalten 4, 5 und 7 
von dem Kommissar oder unter dessen Verantwortung auszufüllen. 
2. Farbe und Abzeichen sind so anzugeben, daß die Pferde daraufhin wiederzuerkennen sind. 
3. Die Vorführungslisten des Vorjahres sind zur Musterung mitzubringen. Die in denselben 
als „vorübergehend kriegsunbrauchbar“ bezeichneten Pferde sind vorzuführen. 
4. Nach Eingang der Auszüge seitens der Bezirksämter (§ 13) sind die vom Bürgermeister zur 
Aushebung im Mobilmachungsfall bestimmten Pferde umseitig durch Unterstreichen kenntlich 
zu machen (8 18). 
5. In dem „Zugangs-Verzeichnis“ kommen die Spalten 6 und 7 in Fortfall und die Spalten 
8 und 9 erhalten die Nummern „.6" und „v7“.
	        
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