258 XIX.
84.
Durch die Benutzung des Lauers dürfen die Schiffahrt und Flößerei auf dem Neckar
in keiner Weise gestört oder belästigt und die Uferanlagen nicht beschädigt werden. Die
Schiffe sind ordnungsgemäß zu befestigen; im Schiffswege und in dessen nächster Nähe dürfen
keine Anker gesetzt werden; ausgeworfene Anker sind mit Döppern zu versehen. Schoren zum
Fernhalten der Fahrzeuge vom Ufer müssen auf Bordstücken aufgesetzt werden.
85.
Die Lagerung der Materialien hat in geordneter Weise und in regelmäßigen Figuren
nach den Angaben des Aufsehers zu geschehen.
Die Steinfiguren sind mit dem Namen der Verkäufer oder Eigentümer, die Holzschichten
mit dem Namen der Lieferanten zu versehen.
86.
Die Gemeinde übernimmt für die auf dem Lauer gelagerten Güter keine Verant-
wortlichkeit; eine Bewachung derselben findet nicht statt.
87.
Die Gestattung der Lagerung ist jederzeit im öffentlichen Interesse widerruflich; auf
Anordnung der zuständigen Behörde muß der Lauer innerhalb einer Woche geräumt werden.
Während der Monate Dezember, Januar und Februar dürfen nur so viele Güter aus-
geladen werden, als noch an dem gleichen Tage zur Abfuhr gelangen.
868.
Das Verunreinigen des Lauers, insbesondere das Abladen von Schutt, Kehricht, Abfällen,
Schlacken und dergleichen auf den Uferböschungen, den Lade- und Lagerplätzen ist untersagt.
89.
Die Gebühren für die Benutzung des Lauers zum Ein- und Ausladen von Fahrzengen,
sowie zum Lagern von Gütern, richten sich nach dem von der Gemeinde Seckenheim erlassenen
und dem Ministerium des Innern genehmigten Lauergeldtarif.
8 10.
Etwaige Beschwerden gegen die Anordnungen des Aufsehers sind beim Gemeinderate
schriftlich vorzubringen.
§ 11.
Außer den vorstehenden Bestimmungen gelten die Vorschriften der Polizeiverordnung
für die Schiffahrt und Flößerei auf dem Neckar vom 16. April 1894 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 149) beziehungsweise vom 24. Juli 1903 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 150).