XIX. 261
2. In § 7 Absatz 2 wird der Eingang, wie folgt gefaßt:
„Will für Braunbier am Jahresschlusse eine höhere Rüchergütun als nach dem Satze
von 2 4 30 J für das Hektoliter beansprucht werden, so iit
3. § 9 erhält im Eingang folgende Fassung:
„Auch Nichtbrauern (Wirten, Spediteuren, Agenten, Händlern), die Braunbier aus
einem Brauereigeschäft ausführen, welches nach Ziffer 4 oder 5 des Artikel 7 Absatz 1 des
Gesetzes besteuert wird, kann die entsprechende Steuerrückvergütung nach § 2 Ziffer 1, b oder a
der landesherrlichen Verordnung vom 12. November 1896 in der Fassung der Verordnung
vom 13. Juli 1904 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 251) unter nachstehenden Be-
dingungen gewährt werden:"
4. An Stelle der §§ 11, 12 und 13 treten folgende Bestimmungen:
8 11.
„Allen Brauern und Nichtbrauern (§ 9) wird bei der Ausfuhr von im Großherzogtum
gebrautem Braunbier während des Jahres zunächst nur der Steuerrückvergütungssatz von
2 4. 30 gewährt.“
8 12.
„Am Ende des Jahres stellt die Bezirkssteuerstelle fest, welcher höchste Steuersatz
(Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes) auf jedes einzelne Brauereigeschäft ihres Bezirks zur Au-
wendung gekommen ist, und berechnet die jeder Brauerei nach dem entsprechenden Steuer-
rückvergütungssatz (§ 2 Ziffer 1 der landesherrlichen Verordnung vom 12. November 1896
in der Fassung der Verordnung vom 13. Juli 1904 Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 251)
im ganzen zustehende Rückvergütung. Hierbei wird die Bierausfuhr der Nichtbrauer (8 9)
demjenigen Brauereigeschäft zugerechnet, in welchem das ausgeführte Bier hergestellt wurde.
Die so berechnete Rückvergütung wird an der dem einzelnen Brauereigeschäft im Laufe
des Kalenderjahrs erwachsenen Braumalzsteuer in Abzug gebracht. Entspricht der Restbetrag
noch einem nach dem gleichen Steuersatze berechneten Steuerbetrage, sinkt er also nicht unter
55 000 4 oder 31.000 + herab, so besteht die Nachvergütung für das Hektoliter in dem
Unterschied zwischen dem entsprechenden Rückvergütungssatze und dem Satze von 2 4¼ 30 J.
Sinkt aber der Restbetrag auf einen nach einem niedrigeren Satze berechneten Steuer-
betrag, also unter 55 000 +∆ oder 31.000 + herab, so wird die Rückvergütung für den unter
diese Grenze fallenden Betrag nur nach dem Verhältnis des nächst niedrigern Rückvergütungs-
satzes zum höhern berechnet und die Nachvergütung dementsprechend festgesetzt. — Entfällt
ein Teil der so berechneten Nachvergütung auf Nichtbrauer (§ 9), so wird dieselbe unter dem
Brauer und den Nichtbrauern nach Verhältnis ihrer Bierausfuhr verteilt."
8 13.
„Die Berechnung der Nachvergütungen ist der Steuerdirektion behufs Prüfung und An-
weisung vorzulegen.“