Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

262 XIX. 
C. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden erstmals auf die im Jahre 1905 zu 
leistenden Steuerrückvergütungen Anwendung. 
Karlsruhe, den 16. Juli 1904. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Becker. Großkopf. 
Verordnung. 
(Vom 26. Juli 1904.) 
Den Vollzug des Biersteuergesetzes betreffend. 
In § 6 Absatz 1 der Verordnung vom 17. November 1896, den Vollzug des Biersteuer- 
gesetzes betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 411), in der Fassung der Verordnung 
vom 18. September 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 955) beziehungsweise vom 
22. Dezember 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 1160), werden mit Wirkung vom 
1. Oktober 1904 an die Worte „oder Hohenzollern“ gestrichen. 
Karlsruhe, den 26. Juli 1904. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Becker. Hesch. 
Verordnung. 
(Vom 1. August 1904.) 
Die Festsetzung und Erhebung von Zuschlägen zur staatlichen Verkehrssteuer betreffend. 
Zum Vollzug von § 77a der Gemeindeordnung und Städteordnung (Artikel 2 des 
Gesetzes, betreffend die Gemeindesteuern und den Almendgenuß, vom 31. Juli 1904, Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 246) wird nachstehendes verordnet: 
§ 1. 
Die Grundbuchämter in den Gemeinden, für die ein Zuschlag zur staatlichen Verkehrs- 
steuer zu erheben ist, haben mit der Verkehrssteuer zugleich den Zuschlag festzusetzen. 
In den Fällen der §§ 11, 12 und 13 der Vollzugsverordnung zum Verkehrssteuergesetz 
hat das zur Verkehrssteuerfestsetzung zuständige Grundbuchamt den Zuschlag auch dann fest- 
zusetzen, wenn das Grundstück, bezüglich dessen der Zuschlag zu erheben ist, nicht im Bezirk 
des Grundbuchamts gelegen ist.
	        
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