XX. 267
Gesetz.
(Vom 30. Juli 1904.)
Die Abänderung des Gesetzes vom 14. Juni 1884 über die Verwaltungsrechtspflege betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Einziger Artikel.
§ 2 Ziffer 2 und 3 des Gesetzes vom 14. Juni 1884, die Verwaltungsrechtspflege be-
treffend, erhält nachstehende geänderte Fassung:
2. über die Bürgernutzungen und sonstige auf dem öffentlichen Rechte beruhende Ansprüche
der Einzelnen an die Gemeinde, wozu auch die den Genußberechtigten im Falle einer Anderung
des Almendgenusses nach § 104 Absatz 3 der Gemeindeordnung zustehenden Ansprüche auf
gleichwertigen Ersatz gehören, sowie über die aus dem Rechte der Bürgernutzungen für die
Genußberechtigten untereinander sich ergebenden Rechtsverhältnisse, vorbehaltlich der Ent-
scheidung der Verwaltungsbehörde über Beschwerden in den Fällen des § 112 der Gemeinde-
ordnung;
3. über die den Einzelnen gegenüber der Gemeinde obliegende Pflicht zur Entrichtung
von Steuern, Umlagen und Abgaben, von Beiträgen, Gebühren, Taxen, Schulgeldern,
Genossenschaftsabgaben und dergleichen, über die den Einzelnen obliegende Pflicht zur Leistung
persönlicher Dienste oder zur Beitragsleistung für die Bedürfnisse abgesonderter Gemarkungen,
sowie über das Beitragsverhältnis der einzelnen Orte bei zusammengesetzten Gemeinden.
Gegeben zu St. Moritz, den 30. Juli 1904.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Schwoerer.
Schenkel.
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