Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

268 XX. 
Gesetz. 
Die Ausscheidung von Landstraßen betreffend 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
(Vom 31. Juli 1904.) 
Einziger Artikel. 
Das Gesetz vom 16. August 1900, die Aufhebung des Pflastergeldes und die Aus- 
scheidung von Landstraßen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 942), findet auf 
die im Ortsetter der Stadtgemeinde Offenburg liegenden Teile von Landstraßen mit Wirkung 
vom 1. Januar 1905 und mit der Maßgabe Anwendung, daß die Stadtgemeinde Offenburg 
zur Bestreitung der Kosten der Unterhaltung der ihr hiernach zu überweisenden Straßen aus 
der Staatskasse einen Jahreszuschuß im 2, 3 fachen Betrage des in § 2 jenes Gesetzes be- 
zeichneten Aufwandes erhält. 
Gegeben zu St. Moritz, den 31. Juli 1904. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Schwoerer. 
Schenkel. 
Bekanntmachung. 
(Vom 2. August 1904). 
Die Versicherung der Rindviehbestände betreffend. 
Unter Bezugnahme auf § 2 des vorstehend veröffentlichten Gesetzes vom 22. Juli 1904 
bringen wir nachstehend den Text des Gesetzes, die Versicherung der Rindviehbestände betreffend, 
in der nunmehr geltenden Fassung zur öffentlichen Kenntnis. 
Karlsruhe, den 2. August 1904. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: 
Heil. 
Leers.
	        
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