Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XX. 269 
Geset. 
Die Versicherung der Rindviehbestände betreffend. 
Erster Abschnitt. 
Die Ortsviehverstcherungsanstalten. 
Artikel 1. 
Voraussetzungen der Errichtung; Umfang der Versicherung. 
Der Gemeinderat kann mit Zustimmung der Rindviehbesitzer der Gemeinde und mit Ge- 
nehmigung des Bezirksrats eine Ortsviehversicherungsanstalt errichten, in welcher das in der 
Gemeinde dauernd eingestellte Rindvieh gegen die durch Umstehen oder Notschlachtung der Tiere 
verursachten Verluste zu versichern ist. 
In zusammengesetzten Gemeinden ist es zulässig, daß Ortsgemeinden mit Genehmigung 
des Bezirksrats besondere Anstalten bilden. 
Auch können durch übereinstimmenden Beschluß der betreffenden Gemeinderäte und mit 
Genehmigung des Bezirksrats mehrere Gemeinden sich zum Zwecke der Errichtung einer 
gemeinsamen Viehversicherungsanstalt vereinigen, wenn in jeder dieser Gemeinden die Mehrheit 
der Viehbesitzer sich nach Maßgabe des Artikels 2 dieses Gesetzes für die Errichtung einer 
Viehversicherungsanstalt ausgesprochen hat. 
Artikel 2. 
Zulässigkeit der Errichtung durch Mehrheitsbeschluß; Bildung von Ortsviehversicherungsvereinen. 
Die Zustimmung der Viehbesitzer ist gegeben, wenn mehr als zwei Drittel der zur 
Abstimmung erschienenen Besitzer von dauernd in der Gemeinde eingestelltem Rindvieh dem 
Antrag auf Errichtung der Anstalt zustimmen. 
Wenn sich bei der Abstimmung die in Absatz 1 verlangte Mehrheit zwar nicht ergibt, 
aber innerhalb eines Monats nach der Abstimmungstagfahrt mindestens ein Drittel der Rindvieh- 
besitzer der Gemeinde zum Zweck des Anschlusses an den Viehversicherungsverband einen Orts- 
viehversicherungsverein mit freiwilligem Beitritt errichtet, so kann letzterer mit Genehmigung 
des Ministeriums des Innern von der Verbandsleitung in den Verband aufgenommen werden. 
Auf solche Vereine finden die für Orts sicherungsanstalten geltenden Bestimmungen dieses 
Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Vollzugsbestimmungen in vollem Umfang 
Anwendung. 
  
Artikel 3. 
Rechtliche Natur der Versicherungsanstalten. 
Die Ortsviehversicherungsanstalt kann unter ihrem Namen Rechte erwerben, Verbindlich- 
keiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für Verbindlichkeiten der Anstalt 
haftet nur ihr Vermögen. 
 
	        
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