Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

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Beschwerden sind spätestens drei Tage nach Beendigung der Auflegung oder spätestens 
drei Tage nach der Eröffnung bei dem Anstaltsvorstand geltend zu machen. 
lber solche Beschwerden entscheidet das Bezirksamt vorbehaltlich der Einsprache bei dem 
Bezirksrat, dessen Entscheidung endgültig ist. 
Artikel 16. 
Anzeigepflicht der Viehbesitzer. 
Die Viehbesitzer sind verpflichtet: 
1. Krankheiten, Unfälle, Todesfälle und jede Notschlachtung der versicherten Tiere sobald 
als tunlich, 
2. die dauernde Einstellung von Rindvieh in der Gemeinde, die dauernde oder zwei 
Tage übersteigende Entfernung versicherter Tiere aus der Gemeinde, sowie 
3. die Veräußerung und den Erwerb eines versicherten Tieres 
binnen drei Tagen dem Anstaltsvorstande anzuzeigen. 
Artikel 17. 
Erkennung von Ordnungsstrafen. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Artikels 16 kann der Anstaltsvorstand 
mit Ordnungsstrafen bis zum Betrage von 5 Mark ahnden, welche der Anstaltskasse zufließen. 
Beschwerden gegen erkannte Strafen sind binnen drei Tagen zu erheben und werden von 
dem Bezirksamt endgültig entschieden. 
Artikel 18. 
Tierärztliche Behandlung von Tieren. 
Der Anstaltsvorstand, in dringenden Fällen der Vorsitzende desselben ist berechtigt, die 
tierärztliche Behandlung eines versicherten Tieres auf Kosten der Anstalt anzuordnen. 
Artikel 19. 
Schlachtung von Tieren auf Anorduung des Vorstandes. 
Erweisen sich Tiere einer schwer heilbaren oder unheilbaren Erkrankung verdächtig, so 
kann durch den Anstaltsvorstand nach Einholung eines tierärztlichen Gutachtens die alsbaldige 
Schlachtung des Tieres angeordnet werden (Notschlachtung). 
Auch kann der Anstaltsvorstand im Interesse einer besseren Verwertung die Anordnung 
treffen, daß das zur Notschlachtung bestimmte Tier im lebenden Zustande zum Zwecke 
sofortiger Schlachtung veräußert werde. Dabei hat er sich in zuverlässiger Weise zu ver- 
sichern, daß die Schlachtung des Tieres seitens des Käufers alsbald nach der Übernahme 
oder nach Verbringung an den Bestimmungsort zur Ausführung gelangt. 
Gesetzes= und Verordunngsblatt 1904.
	        
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