Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

274 XX. 
Artikel 20. 
Soustige Notschlachtungen. 
Der Besitzer darf eine durch Erkrankung oder Verletzung des versicherten Tieres gebotene 
Schlachtung (Notschlachtung) nur mit der auf tierärztliches Gutachten zu erteilenden Geneh- 
migung des Anstaltsvorstands vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen aber, 
soweit nicht durch Unfälle verursachte Verletzungen vorliegen, durch einen Tierarzt die Not- 
wendigkeit der Notschlachtung nachträglich bezeugt werden muß. 
Artikel 21. 
Entschädigungsleistung. 
Für Tiere, welche umstehen oder wegen Erkrankung oder Verletzung der Notschlachtung 
(Artikel 19 und 20) verfallen, wird von der Versicherungsanstalt Entschädigung gewährt, 
welche beträgt: 
bei umgestandenen Tieren sieben Zehntel, 
bei notgeschlachteten Tieren acht Zehntel 
des durch Schätzung zu ermittelnden gemeinen Werts. 
Bei der Abschätzung wird auf den Minderwert keine Rücksicht genommen, den das Tier 
durch die den Tod oder die Notschlachtung herbeiführende Krankheit oder Verletzung erlitten 
hat; doch darf die Abschätzungssumme den Wert, mit welchem das Tier in das Versicherungs- 
verzeichnis eingetragen ist, um nicht mehr als 10 Prozent übersteigen. 
Entschädigungsberechtigt ist, wer das Tier zur Zeit des Todes oder zur Zeit des auf 
Grund des Artikels 19 Absatz 2 erfolgenden Verkaufs besitzt und in das Versicherungs- 
verzeichnis als Besitzer eingetragen ist oder eingetragen wird. 
Artikel 22. 
Fortsetzung; Verfahren bei der Entschädigungsfeststellung. 
Vor Feststellung der Entschädigungssumme läßt der Anstaltsvorstand diejenigen Ver- 
hältnisse, welche für die Beurteilung der Entschädigungspflicht von Bedentung sind, ermitteln 
und insbesondere feststellen, ob den Besitzer oder die mit der Wartung des Tieres betrauten 
Personen ein Verschulden trifft, und ob für die richtige Behandlung des Tieres seit dem 
Unfall oder der Erkrankung Sorge getragen wurde. 
Über den Erfund ist ein Protokoll aufzunehmen. 
Artikel 23. 
Wegfall der Entschädigung. 
Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg: 
a. wenn der Tod, die Verletzung oder Erkrankung durch höhere Gewalt bei Krieg oder 
Aufruhr, durch Erdbeben, oder wenn sie durch Brandfälle herbeigeführt wird, gegen 
welche durch Feuerversicherung Deckung ermöglicht war;
	        
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