Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XX. 275 
wenn der Tod, die Verletzung oder Erkrankung innerhalb der ersten 14 Tage nach 
erfolgter Aufnahme des Tieres zur Versicherung aus anderer Ursache als infolge 
einer Geburt, eines Unfalls (Beinbruch 2c.) oder Aufblähens erfolgt ist; 
wenn der Tod oder die Erkrankung infolge eines gesetzlichen Währschaftsmangels 
innerhalb der gesetzlichen Gewährfrist eintritt und die Aufnahme in dieser Frist 
erfolgt war; . 
wenn der Tod, die Verletzung oder Erkrankung die Folge mangelhafter Fütterung, 
ungenügender Pflege, sonstiger fahrlässiger Behandlung oder Mißhandlung seitens des Vieh- 
besitzers oder der Personen ist, denen das Tier zur Pflege oder Obhut anvertraut war; 
. wenn und soweit für das Tier auf Grund anderweiter Versicherung mehr als zwei 
Zehntel (bei umgestandenen Tieren drei Zehntel) des von der Anstalt zu leistenden 
Entschädigungsbetrags vergütet wird; 
wenn seuchenkranke Tiere auf polizeiliche Anordnung getötet werden oder nach dieser 
Anordnung an der Seuche gefallen sind, für welche nach den Reichs= oder Landes- 
gesetzen Entschädigung geleistet wird; 
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gemäß § 61 Ziffer 2 und 3 und 
§ 63 des Reichs-Seuchengesetzes vom 23. Juni 1880 und § 4 des Reichsgesetzes vom 
7. April 1869, die Rinderpest betreffend, der Anspruch auf Entschädigung für den 
Fall der polizeilich angeordneten Tötung des Tieres wegfallen würde; 
wenn Tiere an Rinderpest oder Milzbrand (Rauschbrand) erkrankt sind; 
. für gepfändete Tiere, sobald die Pfändung zwei Wochen gedauert hat. 
Artikel 24. 
Fortsetzung. Möhglichkeit der Versagung oder Kürzung der Eutschädigung. 
Die Entschädigung soll in der Regel versagt oder verkürzt werden: 
A##. wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht rechtzeitig zur Anzeige bringt; 
wenn er den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Tieres 
vom Anstaltsvorstand erteilten Weisungen nicht Folge leistet; 
wenn eine Notschlachtung dem Artikel 20 zuwider vorgenommen wird; 
.l wenn der Besitzer den Vollzug der von dem Anstaltsvorstand auf Grund des Artikels 19 
getroffenen Anordnungen nicht zugelassen hat; 
. wenn Tiere ohne Genehmigung des Anstaltsvorstandes außerhalb der Gemeinde ein- 
gestellt werden. 
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Artikel 25. 
Beschwerden gegen die Entschädigungsbemessung. Auszahlung der Entschädigungen. 
Über die Gewährung oder Versagung der Entschädigung hat der Anstaltsvorstand sofort 
nach der Anmeldung des Schadens zu beschließen. Der Beschluß erfolgt bei Meinungs- 
verschiedenheit mit Stimmenmehrheit und ist dem Beschädigten alsbald zu eröffnen. 
Beschwerden der Viehbesitzer gegen den Beschluß des Anstaltsvorstandes entscheidet der 
Bezirksrat als Verwaltungsbehörde; die Beschwerde ist bei dem Anstaltsvorstand oder 
41.
	        
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