Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

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von der durch sie zu leistenden Entschädigungssumme die Hälfte zur Last bleibt und die 
andere Hälfte auf alle zum Verband gehörigen Ortsviehversicherungsanstalten nach Maßgabe 
ihres gemäß Artikel 29 festgesetzten Versicherungswertes umzulegen ist. 
Hat eine Ortsviehversicherungsanstalt infolge des Auftretens von Seuchen Entschädigungen 
in außerordentlicher Höhe zu leisten, so kann mit Genehmigung des Ministeriums des Innern 
die Verbandsumlage bis zur Hälfte ihres Betrages nachgelassen werden. 
Artikel 33. 
Entbindung von der Teilnahme am Verband. 
Auf Antrag des Anstaltsvorstandes und nach Anhörung des Bezirksrates können einzelne 
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Ortsviehversicherungsanstalten von der Teilnahme an dem Verband aus besonderen Gründen 
entbunden werden. 
  
Artikel 34. 
Zulassung bestehender Versicherungsvereine zum Verband. 
Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern können zur Zeit der Einführung des 
Gesetzes bestehende Ortsviehversicherungsvereine mit den gleichen Rechten und Pflichten wie 
Anstalten an dem Versicherungsverband teilnehmen, nachdem ihre Satzungen in Überein- 
stimmung mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Artikel 9 ff. und mit den auf Grund 
desselben erlassenen Vollzugsbestimmungen gebracht worden sind. 
In gleicher Weise kann mit Genehmigung des Ministeriums des Junern den Viehbesitzern 
in Kolonien und auf abgesonderten Gemarkungen der Anschluß an den Verband gestattet 
werden. 
Artikel 35. 
Rechtliche Natur des Verbands. 
Der Verband kann unter seinem Namen Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, vor 
Gericht klagen und verklagt werden. Für Verbindlichkeiten des Verbands haftet nur sein 
Vermögen. 
Artikel 36. 
Verbandsvorstand. 
Der Verband wird durch einen Vorstand verwaltet und vertreten. Der Verbandsvorstand 
wird durch die Regierung ernannt. 
Die Verwaltung des Verbands unterliegt der Staatsaufsicht. 
Artikel 37. 
Verbandsausschuß. 
Der Verbandsverwaltung wird ein Ausschuß beigegeben, der sich aus je einem von der 
Kreisversammlung zu erwählenden Mitglied für jeden der Kreise zusammensetzt.
	        
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