Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XX. 281 
Artikel 43. 
Ablehnung der Übernahme der Eutschädigung auf deu Verband. 
Wenn nach Ansicht der Verbandsverwaltung bei richtiger Anwendung des Gesetzes und 
sorgfältiger Geschäftsführung die Anstalt zur Gewährung der von ihr bewilligten Entschädigung 
nicht oder nicht vollständig verpflichtet war, so kann sie die Übernahme des gesetzlich dem 
Versicherungsverband zur Last bleibenden Betrags der Entschädigung ganz oder teilweise ablehnen. 
Artikel 44. 
Feststellung der Verbandsumlage und Berechnung der Verbandsbeiträge. 
Die Verbandsverwaltung stellt die nach dem Jahresaufwand der Versicherungsanstalten 
sich ergebende jährliche Verbandsumlage fest. 
Zu diesem Zwecke werden im Januar eines jeden Jahres von den Versicherungsanstalten 
der Verbandsverwaltung vorgelegt: 
das Versicherungsverzeichnis der beiden Jahresschauen; 
2. ein Nachweis über die im vergangenen Jahre aus der Verwertung von Tieren und 
Tierteilen erzielten Erlöse und die sonstigen Einnahmen; 
3. ein Nachweis über den in diesem Zeitraum für Tierarzt, Arzueien und Heilmittel 
erwachsenen Aufwand; 
4 ein solcher über die erwachsenen örtlichen Verwaltungskosten. 
Die unter Ziffer 2 bezeichneten Erlöse werden in dem in Artikel 26 festgesetzten Betrage 
je zur Hälfte der Anstaltskasse und der Verbandskasse gutgeschrieben. 
Hat der Anstaltsvorstand es unterlassen, für eine der Bestimmung des Artikels 26 
entsprechende Verwertung zu sorgen, so ist der dadurch verursachte Mindererlös nach Festsetzung 
durch die Verbandsverwaltung der betreffenden Ortsanstalt vorweg zur Last zu setzen, wogegen 
ein jenen Betrag übersteigender Mehrerlös der betreffenden Ortsanstalt in seinem vollen Betrag 
gutzuschreiben ist. 
Einnahmen auf Grund eines nach Artikel 25 Absatz 5 geltend gemachten Anspruchs werden 
ebenfalls je hälftig zwischen der Anstaltskasse und der Verbandskasse geteilt. 
Die unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Kosten bleiben den Anstalten, bei denen sie erwachsen 
sind, zur Last. 
Die Verbandsverwaltung stellt darnach den Jahresaufwand des Verbands sowie denjenigen 
jeder einzelnen Anstalt fest und legt nach Maßgabe des Durchschnitts des nach Vorschrift des 
Artikels 29 festgestellten Besitzstandes und Versicherungswertes den Verbandsaufwand auf 
alle Versicherte“), den örtlichen Aufwand auf die Mitglieder der betreffenden Anstalt um. 
Artikel 45. 
Erhebung der Verbandsbeiträge. 
Die für jeden Ort aufzustellenden Einzugslisten übergibt die Verbandsverwaltung dem 
Verwaltungshof, welcher den Einzug durch die Amtskassen veranlaßt. 
.— 
*) Vergleiche Artikel 48 des Gesetzes. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904. 42
	        
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