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Dritter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
Artikel 50.
Gewährung der Sportelfreiheit.
Die auf Grund des Gesetzes ergehenden Verfügungen der Staatsbehörden erfolgen, soweit
ein Sportelansatz der Verbandsverwaltung oder den Versicherungsanstalten zur Last fallen
würde, sportelfrei.
Artikel 51.
Inkrafttreten des Gesetzes; Vollzug desselben.
Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes wird durch landesherr-
liche Verordnung bestimmt. Das Ministerium des Innern ist, soweit erforderlich im Benehmen
mit den anderen Ministerien, mit dem Vollzug des Gesetzes und der Erlassung der Aus-
führungsvorschriften betraut.
Verordnung.
(Vom 2. August 1904.)
Die Versicherung der Rindviehbestände betreffend.
Zum Vollzug des Gesetzes vom 26. Juni 1890, betreffend die Versicherung der Rind-
viehbestände, in der durch die Gesetze vom 12. Juli 1898 und 22. Juli 1904 bewirkten
Fassung wird unter Aufhebung der Verordnung vom 22. September 1898 verordnet, wie folgt:
I. Errichtung und Auflösung von Ortsvpiehversicherungsanstalten und Ortspieh-
versicherungsvereinen. Auschluß an den Versicherungsverband.
81.
Vorbereitende Anordnungen; Berichtigung der Viehzählungsliste.
Sind die Voraussetzungen zur Vornahme einer Abstimmung über die Errichtung einer
Ortsviehversicherungsanstalt nach Artikel 1 und Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes gegeben, so
unterzieht der Gemeinderat die Liste der letzten Viehzählung einer Prüfung, wobei Viehhalter,
welche keine dauernd eingestellten Tiere besitzen, zu streichen sind.
4.