Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

284 XX. 
Als nicht dauernd eingestellte Tiere werden angesehen: 
. Tiere im Besitz von Händlern, welche zum Zweck des Weiterverkaufs eingestellt sind; 
im Besitz von Inhabern gewerblicher Anlagen (Bierbrauereien, Mälzereien, Zucker- 
fabriken, Branntweinbrennereien 2c.) befindliche Tiere, welche nur zum Zweck der 
Mästung aus gewerblichen Abfällen (Trebern, Schlempe, Rübenschnitzeln rc.) zeitweilig 
eingestellt sind; 
mTiere, deren Einstellung zum Zwecke der Schlachtung erfolgt ist. Tiere im Besitz 
von Landwirten gelten im Zweifelsfall als dauernd eingestellt; eine dauernde Ein- 
stellung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn Tiere von Landwirten über 
den regelmäßigen Bestand hinaus zur besseren Ausnützung günstiger Futterernten 
oder zum Zweck des Verkaufs nach erfolgter Aufzucht eingestellt werden. 
82. 
Offeulegung des Antrags; Anberaumung der Abstimmungstagfahrt. 
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□ 
Der Gemeinderat legt eine auf Grund der berichtigten Viehzählungsliste aufgestellte 
!———— (Anlage I.) mit dem Antrag auf Errichtung einer Ortsviehversicherungs- 
anstalt acht Tage auf dem Rathaus der Gemeinde oder in einer sonst geeigneten Räumlichkeit 
zur Einsicht der Beteiligten auf. Gleichzeitig beraumt der Gemeinderat eine Tagfahrt an, 
auf welche die Viehbesitzer der Gemeinde zur Abstimmung über den gestellten Antrag vorzu- 
laden sind. 
!e Die Anberaumung der Tagfahrt, für welche ein Formular nach Anlage II benützt 
werden muß, ist jedem einzelnen in der Liste verzeichneten Viehbesitzer mündlich oder schriftlich 
besonders zu eröffnen und im übrigen, ebenso wie die Auflegung des Antrags und der Liste, 
durch Anschlag am Rathaus, durch Ausschellen oder in sonst ortsüblicher Weise bekannt zu 
geben und, daß dies geschehen, zu den Akten zu beurkunden. (Siehe Anlage 11.) 
§ 3. 
Abstimmung. 
In der von dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter zu leitenden Tagfahrt sind den 
Erschienenen die nötigen Erläuterungen zu geben und die gegen das Unternehmen vorgebrachten 
Einwendungen zu erörtern. 
Die Abstimmung erfolgt auf die von dem Vorsitzenden gestellte Frage mit Abgabe der 
Antwort: Ja oder Nein. 
Stimmen, welche nach Schluß der Abstimmung abgegeben werden, sind nicht zu berücksichtigen. 
Das Ergebnis der Abstimmung ist in die dafür bestimmte Spalte der Liste derart 
einzutragen, daß ersehen werden kann, welche Viehbesitzer mit Ja, welche mit Nein gestimmt 
haben. 
Die Zustimmung der Viehbesitzer ist gegeben, wenn mehr als zwei Drittel der zur 
Abstimmung erschienenen Besitzer von dauernd in der Gemeinde eingestelltem Rindvieh dem
	        
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