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Wird in zusammengesetzten Gemeinden (88 161 ff. Gemeindeordnung) eine Ortsvieh—
versicherungsanstalt nur für den Bezirk eines Nebenorts errichtet, so werden die durch Gesetz
und Verordnung dem Gemeinderat zugewiesenen Befugnisse vom Verwaltungsrat der Orts-
gemeinde ausgeübt. Das vorsitzende Mitglied des Anstaltsvorstandes ist das dienstälteste
Mitglied des Gemeinderats des Nebenorts.
Im Falle der Errichtung einer auf mehrere Gemeinden sich erstreckenden Versicherungs-
anstalt (Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes) wird der Vorsitz vom Bürgermeister derjenigen
Gemeinde geführt, in welcher zur Zeit der Errichtung der Anstalt die größte Zahl versicherter
Tiere aufgestellt ist.
Die durch Gesetz und Verordnung dem Gemeinderat zugewiesenen Befugnisse werden in
diesem Falle von den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden gemeinsam ausgeübt. Die
Wahl der beiden Sachverständigen nebst Stellvertretern (Artikel 4 des Gesetzes) erfolgt in
diesem Fall durch die Viehbesitzer der beteiligten Gemeinden in gemeinsamem Wahlgang.
Der Anstaltsvorstand bestellt die erforderliche Anzahl von Schätzern und zwar jeweils
mindestens drei, und holt zu deren Bestellung die Bestätigung des Bezirksamtes ein. Die
Ortsschätzer sind durch das Bezirksamt auf ihre Dienstobliegenheiten handgelübdlich zu verpflichten.
Einer der Schätzer wird vom Anstaltsvorstand mit der Eigenschaft eines Obmanns betraut,
der den Verkehr der Schätzer mit dem Vorstand vermittelt.
Bei allen durch die Vollzugsverordnung den Ortsschätzern zugewiesenen Geschäften wirkt
neben dem Obmann mindestens ein weiterer Ortsschätzer mit.
Im Falle der Bildung eines Ortsviehversicherungsvereins auf Grund des Artikels 2
Absatz 2 des Gesetzes finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung.
Sowohl die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter (Artikel 4 Absatz 1
des Gesetzes) als auch die Bestellung der Ortsschätzer (Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes) erfolgt
jeweils auf die Dauer von drei Jahren.
§ 7.
Vereigenschaftung der Vorstandsmitglieder und Ortsschätzer.
Zu Vorstandsmitgliedern und Ortsschätzern sind solche Angehörige der Gemeinde zu
berufen, welche als bewährte Viehkenner gelten; es ist nicht erforderlich, daß dieselben in der
praktischen Ausübung der Landwirtschaft oder der Viehhaltung tätig sind.
Personen, welche durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen
beschränkt sind, oder sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, sind von der
Wahl beziehungsweise Bestellung zu Vorstandsmitgliedern und Ortsschätzern ausgeschlossen.
88.
Auflösung einer Ortsviehversicherungsanstalt.
Ist auf Grund des Artikels 6 des Gesetzes von mindestens einem Fünftel der versicherten
Viehbesitzer Antrag auf Auflösung einer Ortsviehversicherungsanstalt gestellt, so finden die
§§ 1, 2 und 3 dieser Verordnung sinngemäße Anwendung.