Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XX. 289 
Der Anstaltsvorstand hat die Berichtigung des Versicherungsverzeichnisses von Amts wegen 
vorzunehmen, sobald er die Veranlassung hierzu wahrnimmt, und von solchen Berichtigungen 
den Beteiligten Eröffnung zu machen. Berichtigungen des Versicherungswerts dürfen jedoch 
nur auf Grund des Ergebnisses der in Ziffer 2 vorgeschriebenen Nachschauen stattfinden. 
15. 
An= und Abmeldungen im besonderen. 
Die Anmeldung von versicherungspflichtigem Rindvieh zur Versicherung, sowie die 
Abmeldung von Rindvieh aus der Versicherung kann schriftlich oder mündlich geschehen. 
Bei schriftlichen Anmeldungen ist ein Formular nach Anlage IV zu benützen. Anlage Iy 
Der Anstaltsvorstand hat dieses Formular in entsprechender Anzahl vorrätig zu halten 
den Viehbesitzern auf Verlangen unentgeltlich abzugeben und im Fall der mündlichen An- 
meldung auszufüllen. 
Die Anmeldungen von Tieren zur Versicherung übergibt der Anstaltsvorstand den 
Ortsschätzern zur Prüfung und Feststellung des Versicherungswerts und gegebenenfalls zur 
Begutachtung darüber, ob der Aufnahme in die Versicherung kein Hindernis entgegensteht 
oder ob Gründe vorliegen, welche den gänzlichen oder zeitweisen Ausschluß von der Versicherung 
rchttfrtigen. Die angemeldeten Tiere sind, um den Ortsschatzern die Abgabe einer zuver- 
des gn warrs durch den Anstaltstirdaro der Tuberkulininpfung zu unterziehen. 
(Siehe Anlage IV. Rückseite.) 
Einträge, Striche und Berichtigungen im Verzeichnis, sowie Ablehnungen der Aufnahme 
von Tieren in die Versicherung sind, soweit solche nicht aus Anlaß von Nachschauen 
erfolgen (siehe § 16 der Verordnung), den Viehbesitzern zu eröffnen (siehe Anlage IV unten 
und Anlage V). age p. 
Beschwerden sind spätestens drei Tage nach der Eröffnung bei dem Anstaltsvorstand, 
Einsprachen gegen die vom Bezirksamt ergangenen Entscheidungen bei dieser Stelle binnen 
der gleichen Frist geltend zu machen. 
8 16. 
Berichtigung des Verzeichnisses auf Grund der Nachschanen. 
Auf Grund der von den Ortsschätzern vorgenommenen Nachschauen (8 14 Ziffer 2) 
veranlaßt der Anstaltsvorstand die Richtigstellung und Ergänzung des Versicherungsverzeichnisses 
und verfährt sodann nach Maßgabe von § 12 der Verordnung. 
. 17. 
Anmeldung von Unfällen, Geltendmachung und Behandlung von Entschädigungsansprüchen. 
Der im Gesetz vorgeschriebenen Pflicht zur Anmeldung von Krankheiten, Unfällen, Todes- 
fällen und von Notschlachtungen versicherter Tiere (Artikel 16 und 2 des Gesetzes), sowie 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904
	        
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