Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

II. 11 
  
Gemarkungen, 
O.Z. Name des Bergwerks. auf welche sich die Bergwerke Grundbuchamt. 
l 
*-• •# erstrecken. 
! 4“ — 
Janpgerichtsbeziet eofenzurg. 
Amtsgerichtsbezirk Gengenbach. 1 
223 Haigerach Reichenbach Gengenbach 
  
224 Otto Nordrach Zell a. H. 
Oberharmersbach 
Verordnung. 
(Vom 30. Dezember 1903.) 
Die Lauerordnung für Ladenburg betreffend. 
Auf Grund des § 155 des Polizeistrafgesetzbuches wird mit Wirksamkeit vom Tage der 
Verkündigung verordnet, was folgt: 
81. 
Der Lauer bei Ladenburg erstreckt sich von der Neckarhäuser Fähre bis zur Kandelbach- 
mündung und ist zum Ein= und Ausladen sowie zur Lagerung von Gütern bestimmt. 
§ 2. 
Für die Aufsicht und Ordnung auf dem Lauer, wie für die Verwaltung und Instand- 
haltung der Lade= und Lagerungsplätze sorgt die Stadtgemeinde Ladenburg, welche hierfür 
das erforderliche Aufsichtspersonal stellt. 
83. 
Wer den Lauer zum Laden, Löschen oder Lagern von Gütern benutzen will, hat sich bei 
dem städtischen Aufseher anzumelden und die von diesem angewiesenen Liege- und Lagerplätze 
einzunehmen. 
84. 
Durch die Benutzung des Lauers dürfen die Schiffahrt und Flößerei auf dem Neckar 
in keiner Weise gestört oder belästigt und die Uferanlagen nicht beschädigt werden. Die Schiffe 
und Flöße sind ordnungsgemäß zu befestigen; im Schiffswege und in dessen nächster Nähe 
dürfen keine Anker gesetzt werden; ausgeworfene Anker sind mit Döppern zu versehen. Schoren 
zum Fernhalten der Fahrzeuge vom Ufer müssen auf Bordstücken ausgesett werden. 
Gesetzes= und Verordnungsblakt 1904.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.