Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

290 XX. 
von Entschädigungsansprüchen genügt der Viehbesitzer durch mündliche Meldung bei dem Vor- 
sitzenden oder einem Mitglied des Anstaltsvorstandes, welch letzteres die Anzeige an den Vor- 
sitzenden unverweilt zu übermitteln hat. « 
8 18. 
Fortsetzung. 
Anträge auf Entschädigung für Tiere, welche umstehen oder wegen Erkrankung oder 
Verletzung der Notschlachtung verfallen (Artikel 21 des Gesetzes), übergibt der Anstaltsvor- 
stand zunächst den Ortsschätzern zur Feststellung des Tatbestandes und Ermittelung des der 
Entschädigung zugrunde zu legenden gemeinen Wertes des Tieres. 
8 19. 
Fortsetzung. 
Die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs im Fall eines Ortswechsels versicherter 
Viehstücke (Artikel 39 des Gesetzes) ist davon bedingt: 
a. daß der Besitzer des Tieres im neuen Versicherungsort bei dem Anstaltsvorstand 
längstens innerhalb 24 Stunden nach der Ankunft des Tieres die Anmeldung zur Ver- 
sicherung einreicht; 
.daß — falls der Tod, die Verletzung oder Erkrankung aus anderer Ursache als in— 
folge einer Geburt, eines Unfalls oder Aufblähens erfolgt ist — seit der erstmaligen 
Aufnahme des Tieres zur Versicherung in einer der zum Verband gehörigen Anstalten 
mindestens 14 Tage und 
. daß bei einem durch einen Währschaftsmangel bedingten Verlust seit der erstmaligen 
Aufnahme die gesetzlichen Währschaftsfristen umflossen sind. 
Der Nachweis zu Ziffer a ist durch ein Zeugnis des Vorstandes der Ortsviehversicherungs— 
anstalt, der Nachweis zu Ziffer h unde« durch einen Auszug aus dei Versicherungsver— 
zeichnis des Orts der Herkunft des Tieres zu erbringen. 
– 
8 20. 
Fortsetzung. 
Die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach Artikel 40 des Gesetzes durch 
Tierbesitzer, welche eine Schlachtung versicherter Tiere vornehmen lassen, hat zur Voraus- 
setzung: 
A. im Falle der Beschlagnahme oder Verkaufsbeschränkung des Fleisches 
(Bezeichnung desselben als nichtbankwürdig) im Ort der Versicherung: 
daß der Besitzer des Tieres dem Anstaltsvorstand behufs sofortiger Abschätzung des 
Fleisches durch die Ortsschätzer sobald als tunlich von der Beschlagnahme oder erfolgten 
Verkaufsbeschränkung Anzeige erstattet;
	        
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