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von Entschädigungsansprüchen genügt der Viehbesitzer durch mündliche Meldung bei dem Vor-
sitzenden oder einem Mitglied des Anstaltsvorstandes, welch letzteres die Anzeige an den Vor-
sitzenden unverweilt zu übermitteln hat. «
8 18.
Fortsetzung.
Anträge auf Entschädigung für Tiere, welche umstehen oder wegen Erkrankung oder
Verletzung der Notschlachtung verfallen (Artikel 21 des Gesetzes), übergibt der Anstaltsvor-
stand zunächst den Ortsschätzern zur Feststellung des Tatbestandes und Ermittelung des der
Entschädigung zugrunde zu legenden gemeinen Wertes des Tieres.
8 19.
Fortsetzung.
Die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs im Fall eines Ortswechsels versicherter
Viehstücke (Artikel 39 des Gesetzes) ist davon bedingt:
a. daß der Besitzer des Tieres im neuen Versicherungsort bei dem Anstaltsvorstand
längstens innerhalb 24 Stunden nach der Ankunft des Tieres die Anmeldung zur Ver-
sicherung einreicht;
.daß — falls der Tod, die Verletzung oder Erkrankung aus anderer Ursache als in—
folge einer Geburt, eines Unfalls oder Aufblähens erfolgt ist — seit der erstmaligen
Aufnahme des Tieres zur Versicherung in einer der zum Verband gehörigen Anstalten
mindestens 14 Tage und
. daß bei einem durch einen Währschaftsmangel bedingten Verlust seit der erstmaligen
Aufnahme die gesetzlichen Währschaftsfristen umflossen sind.
Der Nachweis zu Ziffer a ist durch ein Zeugnis des Vorstandes der Ortsviehversicherungs—
anstalt, der Nachweis zu Ziffer h unde« durch einen Auszug aus dei Versicherungsver—
zeichnis des Orts der Herkunft des Tieres zu erbringen.
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8 20.
Fortsetzung.
Die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach Artikel 40 des Gesetzes durch
Tierbesitzer, welche eine Schlachtung versicherter Tiere vornehmen lassen, hat zur Voraus-
setzung:
A. im Falle der Beschlagnahme oder Verkaufsbeschränkung des Fleisches
(Bezeichnung desselben als nichtbankwürdig) im Ort der Versicherung:
daß der Besitzer des Tieres dem Anstaltsvorstand behufs sofortiger Abschätzung des
Fleisches durch die Ortsschätzer sobald als tunlich von der Beschlagnahme oder erfolgten
Verkaufsbeschränkung Anzeige erstattet;