292 XX.
Für nicht mit der Verbandsmarke versehene Tiere wird Entschädigung im Sinne der
Artikel 39 und 40 des Gesetzes nur dann geleistet, wenn der Nachweis der Identität (Nämlich-
keit) der Tiere auf andere Weise erbracht werden kann.
8 23.
Fortsetzung.
Über die Wertabschätzung der zur Notschlachtung bestimmten, notgeschlachteten, umgestandenen
oder beschlagnahmten Tiere sowie über die Feststellung des Minderwerts des polizeilichen
Verkaufsbeschränkungen unterliegenden Fleisches ist ein Protokoll nebst Befundbericht zu fertigen.
Auf Vorlage dieses Protokolls hat der Anstaltsvorstand über die Gewährung oder Versagung
der Entschädigung in ordentlicher Sitzung Beschluß zu fassen, hierüber ein Protokoll aufzunehmen
und die getroffene Entschließung alsbald dem Entschädigungsberechtigten gegen Bescheinigung
zu eröffnen.
Wird die Entschädigung versagt oder gekürzt, so sind dem Entschädigungsberechtigten mit
Eröffnung des bezüglichen Beschlusses die Gründe der Versagung oder Kürzung unter Belehrung
über die ihm nach Artikel 25 des Gesetzes zustehenden Rechtsmittel bekannt zu geben.
Zu den nach Maßgabe des ersten Absatzes zu fertigenden Protokollen sind die von der
Verbandsverwaltung aufzustellenden Formulare zu benützen.
Nach Feststellung der Entschädigung legt der Anstaltsvorstand unter Erstattung der
Schadenanzeige unverweilt, längstens aber innerhalb acht Tagen nach Anmeldung des Ent-
schädigungsanspruchs, die erwachsenen Akten dem Vorstand des Viehversicherungsverbandes zur
Prüfung und Erwirkung der Auszahlung der Entschädigungssumme vor.
8 24.
Auszahlung der Entschädigungen.
Auf Vorlage der Schadenakten seitens des Anstaltsvorstands erwirkt der Verbandsvorstand
bei dem Verwaltungshof die alsbaldige Anweisung zur Auszahlung der zuerkannten Entschädigung
und gibt dem Anstaltsvorstand hiervon Nachricht. Gleichzeitig gibt er demselben von der Höhe
des in den Fällen des Artikels 44 Absatz 4 der Ortsanstalt etwa zur Last gesetzten oder gut-
geschriebenen Betrages (Mindererlös, Mehrerlös) Kenntnis.
§ 25.
Verwertung der Tiere und Tierteilc.
Falls auf einem anderen Wege eine der Vorschrift des Artikels 26 des Gesetzes entsprechende
Verwertung sich nicht erzielen läßt, ordnet der Anstaltsvorstand an, daß das genießbare Fleisch
notgeschlachteter Tiere unter die versicherten Viehbesitzer nach Verhältnis der Kopfzahl des in
die Versicherung aufgenommenen Viehbestandes verteilt wird.