Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XX 297 
Gleichzeitig wird auf Grund der in den einzelnen Anstalten (Gemeindekassen) vorschüßlich 
vereinnahmten und verausgabten Beträge (Spalte 24 und 25) ermittelt, welche Beträge die 
einzelnen Ortsanstalten (Gemeindekassen) an die Amtskasse zu ersetzen, beziehungsweise von 
dieser zu empfangen haben und das Ergebnis dieser Abrechnung in die Spalten 26 und 27 
der Nachweisung eingetragen. 
8 35. 
Einzug der Umlagebeträgc. 
Die Umlageregister nebst je einer Ausfertigung der Nachweisung werden von dem Vor- 
stand des Versicherungsverbandes längstens im Monat April des auf das Versicherungsjahr 
folgenden Jahres dem Verwaltungshof zum Vollzug des Einzugs der Umlagen und der Ab- 
rechnung mit den Ortsanstalten mitgeteilt. 
Der Verwaltungshof prüft die Register und Nachweisungen und teilt beide den Amts- 
kassen zur weiteren Anordnung mit. 
Die Amtskasse trägt zunächst die Umlagesumme und die Abrechnung mit der Ortsanstalt 
in der Rechnung vor und übersendet sodann unverzüglich die Register der Steuereinnehmerei 
zum Einzug der Beiträge. 
Die Steuereinnehmerei stellt alsbald nach Empfang des Registers jedem Umlagepflichtigen 
einen Forderungszettel nach beiliegendem Formular (Anlage VIII) zu. Die hierauf eingehenden —. 
Beträge trägt dieselbe in Spalte 9 bis 14 des Umlageregisters ein. L 
8 36. 
Betreibung von Umlagebeträgen. 
Rücksichtlich derjeuigen Schuldbeträge, welche nach Umlauf von vier Monaten nach Zustellung 
der Forderungszettel nicht berichtigt worden sind, hat die Mahnung und, soweit auch auf diese 
keine Zahlung geleistet wird, die zwangsweise Beitreibung nach den für die Betreibung der 
Staatsabgaben geltenden Vorschriften einzutreten. 
Wenn besondere Gründe eine Fristerstreckung angemessen erscheinen lassen, kann diese die 
Amtskasse, jedoch nicht länger als bis Ende Oktober des Einzugsjahres, verwilligen. 
§ 37. 
Behaudlung von Umlagcabgängen. 
Kann ein Umlagebetrag nicht erhoben werden, so erstattet die Steuereinnehmerei hiervon 
der Amtskasse Anzeige. Die Amtskasse prüft den Sachverhalt und erteilt, wenn sie das 
Verfahren in Ordnung gefunden hat, der Steuereinnehmerei Ermächtigung, den rückständigen 
Betrag in die Spalte „Abgang“ des Umlageregisters einzutragen. 
Die Abgänge bilden eine Last der Ortsanstalten, bei denen sie erwachsen sind, und werden 
bei der Umlageberechuung des folgenden Jahres dem durch örtliche Umlage zu deckenden Aufwand 
(Spalte 20 der Nachweisung) zugeschlagen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 19./1. 44
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.