Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

Aulags 
320 XXlI. 
Herkunftsland, unter Verwendung des in Anlage C enthaltenen Formulars anzufertigen. 
Die Untersuchungsstellen haben diese Zusammenstellungen dem Statistischen Landesamt 
spätestens am 15. März jedes Jahres, zum erstenmale spätestens am 15. März 1905, ein- 
zureichen. 
Da die dermaligen Eintragungen in das Fleischbeschaubuch (§ 31 der Ausführungs- 
bestimmungen D) für die Ausfüllung dieser Zusammenstellungen nicht ausreichen, sind vom 
1. Januar 1905 ab in der Spalte 21 (Bemerkungen) Zahl und Gewicht der Tierkörper, 
Fleischstücke und Packstücke gesondert nach den gegen sie geltend gemachten Beanstandungs- 
gründen anzugeben. 
Karlsruhe, den 1. August 1904. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: 
Heil. Dr. Sander.
	        
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