Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXI. 
Anweisung für Eintragungen. 
Es sind die Ergebnisse der in dem Tagebuch aufgeführten Untersuchungen nachzuweisen, ein- 
schließlich derienigen, welche in Vertretung anderer Beschauer vorgenommen worden sind. 
Die einem tierärztlichen Beschauer überwiesenen Fälle sind nur am Schlusse der Zusammen- 
stellung 1, nicht jedoch in der Zusammenstellung 2 (Beanstandungen) einzutragen. 
Wo gemeinsame Tagebücher geführt werden (§ 20 Absatz 2 der Verordnung vom 17. Jannar 
1903 beziehungsweise 1. August 1904), haben sich die Eintragungen auf die von sämtlichen Be- 
schauern des Bezirkes vorgenommenen Untersuchungen zu erstrecken. 
. u. In der Zusammenstellung 2 (Beanstandungen) ist in den Spalten I und III jedes Tier nur 
— 
OS 
einmal zu zählen; war ein Tier mit mehreren Krankheiten und Mängeln behaftet, so ist es in 
diesen Spalten nur bei der für die Fleischbeschau wichtigsten Krankheit zu berücksichtigen; dagegen 
ist in Spalte II ein Tier, von dem nur veränderte Teile wegen verschiedener Mängel beanstandet 
sind, bei jedem der vorgefundenen Mängel nachzuweisen. 
:. Diejenigen rotlaufkranken Schweine, bei denen einzelne Fleischteile als genußuntauglich verworfen, 
die übrigen Teile aber als bedingt tauglich erklärt waren, sind in Spalte III zu zählen. 
Es ist nur die Stückzahl der beanstandeten Tiere nachzuweisen, selbst wenn sich die Bean- 
standung nur auf Teile bezogen hat, was namentlich bei Ausfüllung der Spalte II zu beachten 
ist. Für die beanstandeten einzelnen Teile ist die Sondernachweisung am Schlusse des Ab- 
schnitts 2 bestimmt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.