XXI.
Anweisung für Eintragungen.
Es sind die Ergebnisse der in dem Tagebuch aufgeführten Untersuchungen nachzuweisen, ein-
schließlich derienigen, welche in Vertretung anderer Beschauer vorgenommen worden sind.
Die einem tierärztlichen Beschauer überwiesenen Fälle sind nur am Schlusse der Zusammen-
stellung 1, nicht jedoch in der Zusammenstellung 2 (Beanstandungen) einzutragen.
Wo gemeinsame Tagebücher geführt werden (§ 20 Absatz 2 der Verordnung vom 17. Jannar
1903 beziehungsweise 1. August 1904), haben sich die Eintragungen auf die von sämtlichen Be-
schauern des Bezirkes vorgenommenen Untersuchungen zu erstrecken.
. u. In der Zusammenstellung 2 (Beanstandungen) ist in den Spalten I und III jedes Tier nur
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einmal zu zählen; war ein Tier mit mehreren Krankheiten und Mängeln behaftet, so ist es in
diesen Spalten nur bei der für die Fleischbeschau wichtigsten Krankheit zu berücksichtigen; dagegen
ist in Spalte II ein Tier, von dem nur veränderte Teile wegen verschiedener Mängel beanstandet
sind, bei jedem der vorgefundenen Mängel nachzuweisen.
:. Diejenigen rotlaufkranken Schweine, bei denen einzelne Fleischteile als genußuntauglich verworfen,
die übrigen Teile aber als bedingt tauglich erklärt waren, sind in Spalte III zu zählen.
Es ist nur die Stückzahl der beanstandeten Tiere nachzuweisen, selbst wenn sich die Bean-
standung nur auf Teile bezogen hat, was namentlich bei Ausfüllung der Spalte II zu beachten
ist. Für die beanstandeten einzelnen Teile ist die Sondernachweisung am Schlusse des Ab-
schnitts 2 bestimmt.