Nr. IV. 15
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 11. März 1904.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: den Schutz der bei Bauten beschäftigten Personen gegen
Berussgefahren betreffend.
Vekordnung.
(Vom 29. Februar 1904.)
Den Schutz der bei Bauten beschäftigten Personen gegen Berufsgefahren betreffend.
Auf Grund der §§ 108 Ziffer 5 und 116 des Polizeistrafgesetzbuches, § 120 a bis c
und e Absatz 2 der Gewerbeordnung wird zur Sicherung der bei Bauarbeiten beschäftigten
Personen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit das Nachstehende verordnet:
I. Allgemeine Vorschriften.
81.
Die an der Leitung oder Ausführung von Hoch= oder Tiefbauten als Bauherrn, ver-
auwortliche Bauleiter oder Unternehmer, Baumeister, Bauführer, Bauhandwerker, Aufseher
oder Arbeiter beteiligten Personen sind verpflichtet, auch soweit in dieser Verordnung besondere
Vorschriften nicht gegeben sind, ihre Aufmerksamkeit darauf gerichtet zu halten, daß Unglücks-
fälle auf der Arbeitsstelle und in deren Gefahrenbereich sowie Schädigungen der Gesundbeit
der auf der Arbeitsstelle beschäftigten Personen vermieden werden, soweit dies bei gewissen-
hafter Erfüllung ihrer Obliegenheiten nach der Natur des Baubetriebes möglich ist.
II. BVorschriften zur Verhütung von Anfällen.
§ 2.
1. Abbrucharbeiten.
Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen, auch nach Brandfällen, von Brücken,
Durchlässen, Schleusen, Stütz= und Futtermauern und ähnlichen Bauwerken darf nur unter
sochverständiger Leitung erfolgen.
Ein Umwerfen von ganzen Wänden, von Schornsteinen oder sonstigen größeren Gebäude-
teilen ist nur ausnahmsweise und nur unter Aussicht, sowie unter Beobachtung der durch die
Verhältnisse gebotenen Vorsichtsmaßregeln gestattet. Sprengungen dürfen dabei ohne besondere
bezirksamtliche Erlaubnis nicht vorgenommen werden.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904. 5