Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXIII. 353 
In größeren Gemeinden dürfen die Wählerlisten auch in der Art angefertigt werden, 
daß die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb derselben die Häuser 
nach ihrer Nummer und nur innerhalb jedes Hauses die Wähler alphabetisch geordnet werden. 
Auch die aus dem Beurlaubtenstand zum aktiven Militärdienst einberufenen Personen, 
sowie die Militärbeamten sind in die Wählerlisten einzutragen, nicht aber sonstige zum aktiven 
Heere gehörige Militärpersonen. 
Die Wähler sind in die Wählerliste desjenigen Wahlbezirks einzutragen, in welchem sie 
wohnen. Niemand kann in zwei Wahlbezirken wählen; wer im Großherzogtum mehr als 
einen Wohnsitz hat, ist in die Wählerliste an demjenigen Ort einzutragen, an welchem er zur 
staatlichen Einkommensteuer oder in Ermangelung einer solchen Steuerpflicht zu Gemeinde- 
umlagen aus dem Einkommen herangezogen ist oder heranzuziehen wäre, falls in der Gemeinde 
Umlagen erhoben würden oder für den Wähler eine Umlagepflicht bestünde. 
g 33. 
Die Wählerliste ist zu jedermanns Einsicht an mindestens acht aufeinanderfolgenden Tagen 
im Wahlbezirk auszulegen. 
Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist vom Ministerium des Innern fest- 
zusetzen und von dem Gemeinde-(Stadt-hrat unter Hinweisung auf § 34 sowie unter Angabe 
des Orts, an welchem die Auslegung stattfindet, noch vor dem Anfange der letzteren in orts- 
üblicher Weise bekannt zu machen. 
Die Wählerliste ist von dem Gemeinde-(Stadt-hrat mit einer Bescheinigung darüber zu 
versehen, daß und wie lange die Auslegung geschehen, sowie daß die vorstehend und in § 41 
vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgt sind. 
§ 34. 
Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies innerhalb acht Tagen nach 
dem Beginn der bekannt gemachten Auslegung derselben bei dem Gemeinde-(Stadt-at schriftlich 
anzeigen oder zu Protokoll geben, und muß die Beweismittel für seine Behauptungen, falls 
dieselben nicht auf Offenkundigkeit beruhen, bezeichnen. 
Wenn der Gemeinde-(Stadt-hrat die Einwendung sofort für begründet erklärt und die 
Liste berichtigt, hat er dies dem Beteiligten bekannt zu machen. Andernfalls legt er die Ein- 
wendung dem Bezirksamt vor, worauf die Entscheidung durch den Bezirksrat erfolgt. 
Diese Entscheidung soll längstens innerhalb drei Wochen, vom Beginn der Auslegung 
der Wählerliste an gerechnet, erfolgen und durch Vermittelung des Gemeinde-(Stadt)-rats den 
Beteiligten bekannt gemacht werden. 
§ 35. 
Nimmt der Gemeinde-(Stadt-)rat nach dem Beginn der Auslegung der Wählerliste, 
ohne daß von den Beteiligten eine Einwendung eingelegt ist, eine Berichtigung vor, so ist 
diese dem Beteiligten bekannt zu machen.
	        
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