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führer den Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, den Umschlag mit dem Stimmzettel
dem Wahlvorsteher oder dessen Vertreter, der ihn sofort uneröffnet in die Wahlurne legt.
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren Stimmzettel eigenhändig
in den Umschlag zu legen und diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich der Beihilfe
einer Vertrauensperson bedienen.
Stimmzettel, welche die Wähler nicht in dem abgestempelten Umschlag oder welche sie in
einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag abgeben wollen, hat der Wahlvorsteher
zurückzuweisen, ebenso die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich in den Nebenraum (Absatz 1)
nicht begeben haben.
Der Wahlvorsteher hat darauf zu halten, daß die Wähler in dem Nebenraum (Absatz 1)
nur so lange verweilen, als unbedingt erforderlich ist, um den Stimmzettel in den Umschlag
zu stecken.
§ 51.
Will ein Wähler, bei dessen Namen gemäß § 36 Absatz 3 am Rande der Liste ein
Vermerk eingetragen ist, seinen Stimmzettel abgeben, so entscheidet die Wahlkommission darüber,
ob der Stimmzettel anzunehmen oder zurückzuweisen ist.
g 532.
Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe jedes Wählers neben dem Namen
desselben in der dazu bestimmten Spalte der Wählerliste.
853.
Um 8 Uhr nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen.
Nachdem dies geschehen ist, dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen werden.
Die Umschläge werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Zugleich
wird die Zahl der Abstimmungsvermerke in der Wählerliste festgestellt (§ 52). Ergibt sich
dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit, so ist dies nebst dem etwa zur
Aufklärung Dienlichen im Protokoll anzugeben.
g 54.
Sodann erfolgt die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel. Einer der Beisitzer öffnet
jeden Umschlag, nimmt den Stimmzettel heraus und übergibt diesen dem Wahlvorsteher, der
ihn laut vorliest und nebst dem Umschlag einem anderen Beisitzer zur Aufbewahrung bis zum
Ende der Wahlhandlung weiterreicht.
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf, vermerkt
neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme einzeln und zählt die Stimmen laut.
In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste
zur Beurkundung der Richtigkeit der Aufzeichnung der Abstimmungsvermerke beim Schlusse
der Wahlhandlung von der Wahlkommission zu unterschreiben und dem Protokolle beizufügen ist.
52.