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8 61.
Die Wahlprotokolle (§ 59) mit sämtlichen zugehörigen Schriftstücken sind von den Wahl-
vorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig dem Bezirksamt behufs übermittelung an den
Wahlkommissär einzureichen, daß sie spätestens im Laufe des dritten Tages nach dem Wahl-
termine in dessen Hände gelangen.
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift verantwortlich.
§ 62.
Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissär auf den vierten
Tag nach dem Wahltermine an einem von ihm zu bestimmenden Ort eine Versammlung von
mindestens 6 und höchstens 12 Wählern, welche nicht Staatsbeamte sein dürfen und im
Wahlkreise wohnhaft sind, und verpflichtet dieselben als Beisitzer mittelst Handschlags an
Eidesstatt.
Außerdem ist ein Protokollführer, welcher ebenfalls Wähler sein muß, aber Staatsbeamter
sein darf, zuzuziehen und in gleicher Weise zu verpflichten.
Der Zutritt zu der Versammlung steht jedem Wähler offen.
8 63.
In dieser Versammlung (8§ 62) werden die Protokolle über die Wahlen in den einzelnen
Wahlbezirken durchgesehen und die Ergebnisse der Wahlen zusammengestellt.
Das Ergebnis wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen Bekanntmachungen
dienenden Blätter veröffentlicht.
Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der Wähler,
sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten
gefallenen Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß, und in welchem die
Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung
gegeben haben.
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissär befugt, die Stimmzettel und
Umschläge (§ 58) einzufordern und einzusehen.
8 64.
Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehrheit der in dem Wahlkreise abgegebenen
gültigen Stimmen vereinigt, so wird derselbe als gewählt verkündet.
Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so hat der Wahlkommissär
die Vornahme eines zweiten Wahlgangs zu veranlassen.
§ 65.
Der Termin für den zweiten Wahlgang ist von dem Wahlkommissär festzusetzen und
darf nicht länger hinausgeschoben werden, als höchstens vierzehn Tage nach der Ermittelung
des Ergebnisses der ersten Wahl.