Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

XXIII. 359 
8 61. 
Die Wahlprotokolle (§ 59) mit sämtlichen zugehörigen Schriftstücken sind von den Wahl- 
vorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig dem Bezirksamt behufs übermittelung an den 
Wahlkommissär einzureichen, daß sie spätestens im Laufe des dritten Tages nach dem Wahl- 
termine in dessen Hände gelangen. 
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift verantwortlich. 
§ 62. 
Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissär auf den vierten 
Tag nach dem Wahltermine an einem von ihm zu bestimmenden Ort eine Versammlung von 
mindestens 6 und höchstens 12 Wählern, welche nicht Staatsbeamte sein dürfen und im 
Wahlkreise wohnhaft sind, und verpflichtet dieselben als Beisitzer mittelst Handschlags an 
Eidesstatt. 
Außerdem ist ein Protokollführer, welcher ebenfalls Wähler sein muß, aber Staatsbeamter 
sein darf, zuzuziehen und in gleicher Weise zu verpflichten. 
Der Zutritt zu der Versammlung steht jedem Wähler offen. 
8 63. 
In dieser Versammlung (8§ 62) werden die Protokolle über die Wahlen in den einzelnen 
Wahlbezirken durchgesehen und die Ergebnisse der Wahlen zusammengestellt. 
Das Ergebnis wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen Bekanntmachungen 
dienenden Blätter veröffentlicht. 
Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der Wähler, 
sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten 
gefallenen Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß, und in welchem die 
Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung 
gegeben haben. 
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissär befugt, die Stimmzettel und 
Umschläge (§ 58) einzufordern und einzusehen. 
8 64. 
Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehrheit der in dem Wahlkreise abgegebenen 
gültigen Stimmen vereinigt, so wird derselbe als gewählt verkündet. 
Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so hat der Wahlkommissär 
die Vornahme eines zweiten Wahlgangs zu veranlassen. 
§ 65. 
Der Termin für den zweiten Wahlgang ist von dem Wahlkommissär festzusetzen und 
darf nicht länger hinausgeschoben werden, als höchstens vierzehn Tage nach der Ermittelung 
des Ergebnisses der ersten Wahl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.